Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, 
auch auf Anfordern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die 
gleichen Ausfertigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Er- 
weiterungsbauten einzureichen. 
S. 10. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahnen muß längstens innerhalb zweier 
Jahre von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen. 
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne 
Schuld des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Ver- 
längerung der Frist gewährt werden. 
8. 11. 
Für den Betrieb der Bahnen gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist bei der Bahn von Ebingen nach 
Onstmettingen auf 40, bei den beiden schmalspurigen Bahnen auf 30 km in der 
Stunde festgesetzt. 
Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungsmäßigen 
Zustand untersucht werden. 
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden 
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
4) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif— 
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, oder der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich. 
Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der 
Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Termin 
öffentlich bekannt zu machen. 
5) Die Eröffnung der einzelnen Bahnstrecken darf nicht eher erfolgen, als bis nach 
vorgängiger Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen 
durch die damit beauftragten Kommissäre von dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlanbniß hiezu er- 
theilt ist. 
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