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6) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer erlassen
und unterliegen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
S. 12.
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Nebenbahnen an die Stationen
der Württembergischen Staatsbahn, sowie bezüglich der Inanspruchnahme von der Staats-
eisenbahnverwaltung gehörigem Grundeigenthum auf diesen Stationen und in ihrer Um-
gebung, ebenso wegen der Besorgung des Dienstes auf den Anschlußbahnhöfen bleibt
die nähere Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten.
§. 13.
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen
der Nebenbahnen direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt.
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn
angeschlossenen Privatbahnen Platz greift.
. 14.
Der Unternehmer ist verpflichtet: 8
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften ein-
zurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen;
2) die von der Anfsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
§. 15.
Der K. Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Vahnen
zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichneten Bahnen als Ab-
zweigung oder Verlängerung anschließen oder dieselben kreuzen.
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden.