Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 16. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) unter den von 
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu nehmen. 
8. 17. 
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs- und 
Unterhaltungsarbeiten der Bahnen sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu 
bewirken, daß die Bahnen und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden. 
8. 18. 
Die Gesellschaft hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefonds 
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober- 
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer- 
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, für jede Strecke 
einen Erneuerungsfonds nach einem von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch zu revidirenden 
Negulativ zu bilden. 
In diesen Fonds fließen: 
der Erlös für die abgängigen Materialien; 
die Zinsen des Fonds; 
eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. 
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ bestimmt. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungsfonds 
nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des nächsten 
Betriebsjahres, eventuell der weiter folgenden Jahre zu entnehmen. Abweichungen hievon 
sind mit Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, zulässig. 
S. 19. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions- 
urkunde und durch die Vorschriften hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Wege auf- 
erlegten Verpflichtungen eine Kaution von 20000 -4 entweder in baar oder durch faust- 
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