Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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die Vereinigungen Ziff. 2—4, falls sie die Förderung der gewerblichen Interessen des 
Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen 
und im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben. 
Bei Prüfung der Frage, ob die in Ziff. 2—4 angeführten Vereinigungen mindestens. 
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen, sind alle der Vereinigung als 
Mitglieder angehörenden Handwerker ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig 
einer Innung und ob die Mitglieder eines gemischten Vereins gleichzeitig einer Fach- 
genossenschaft, einem Fachverein oder einem Handwerkerverein angehören. 
Bildet ein Gewerbeverein oder eine sonstige gemischte Vereinigung im Sinne der 
Ziff. 4 auf Grund des Statuts eine Handwerkerabtheilung mit eigenem Organ, so ist 
diese Abtheilung in Gruppe 4 wahlberechtigt, auch wenn der Gesammtverein nicht zur 
Hälfte seiner Mitglieder aus Handwerkern besteht. 
Vereinigungen (Ziff. 1—4), deren Bezirk über den Bezirk der Handwerkskammer 
hinausgeht, haben ein Wahlrecht nur für diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk 
sie ihren Sitz haben. Soweit sie aber für die Bezirke der einzelnen Handwerkskammern 
Abtheilungen mit eigenen Organen bilden, geht das Wahlrecht auf diese über. 
Sind Vereinigungen der in Ziff. 2—4 genannten Art in Unterverbände gegliedert, 
so sind die letzteren wahlberechtigt, sofern sie nicht die Ansübung ihres Wahlrechts auf 
den Gesammtverband übertragen. 
S. 2. 
Die Zahl der Mitglieder, mit welcher jede Vereinigung (§. 1 Abs. 2 Ziff. 1—4) 
wahlberechtigt ist, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1) für die Innungen zählen sämmtliche Mitglieder, welche Handwerker sind 
(vergl. übrigens Ziff. 4); 
2) für die Fachgen ossenschaften und Fachvereine zählen diejenigen Mitglieder, 
welche Handwerker sind und keiner Innung angehören; 
3) für die Handwerkervereine, Gewerbevereine und sonstige gemischte 
Vereinigungen zählen diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind und 
weder einer Innung noch einer Fachgenossenschaft, beziehungsweise einem Fach- 
verein angehören.
	        
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