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einem Gewerbeverein oder einer andern nicht auf Handwerker beschränkten gemischten
Vereinigung angehören;
2) das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
3) im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbst-
ständig betreiben;
4) die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen haben (vergl. S§. 126, 126 a, 129,
129a der Gewerbeordnung und Art.7 Abs. 2—4 des Gesetzes vom 26. Juli 1897);
5) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht
6) die Befähigung zum Amt eines Schöffen dadurch verloren haben, daß
Hihnen diese Befähigung durch strafrechtliche Verurtheilung aberkannt worden ist,
b. gegen sie das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet
ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Befähigung
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
. sie in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind.
2
c
S. S.
Die Vorstände der wahlberechtigten Innungen und die Vorstände oder Verwaltungs-
ausschüsse der übrigen wahlberechtigten Vereinigungen erhalten von der höheren Ver-
waltungsbehörde je einen mit deren Stempel versehenen Stimmzettel, welcher den Namen
und die in Betracht kommende Mitgliederzahl der Vereinigung, die Zahl der von dem
Wahlkörper, welchem die Vereinigung angehört, zu wählenden Kammermitglieder und Ersatz=
männer und den Namen und Wohnort des Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde
enthält.
Die Zusendung der Stimmzettel erfolgt mit eingeschriebenem Brief unter der Auf-
forderung, die Wahl einzuleiten und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer bestimmten
Ausschlußfrist an den Beauftragten einzusenden.
Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieser Wahlordnung beigefügt. Die Bei-
fügung erfolgt nur für die erstmalige Wahl und für die später neu hinzutretenden wahl-
berechtigten Vereinigungen für diejenige Wahl, an welcher die Vereinigung erstmals
Theil nimmt.