Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 9. 
Der Vorsitzende des Innungsvorstands beziehungsweise des Vorstands oder Ver- 
waltungsausschusses der anderen gewerblichen Vereinigung beruft nach Empfang des 
Stimmzettels so rechtzeitig, daß die Einhaltung der festgesetzten Frist gesichert ist, die 
Innungsversammlung, beziehungsweise die Mitgliederversammlung (Generalversammlung). 
Von den Mitgliedern der Fachgenossenschaften, Fachvereine und der gemischten Ver- 
einigungen sind jedoch diejenigen, welche nicht Handwerker sind oder welche einer Innung 
angehören, zur Theilnahme an der Wahl nicht berechtigt. 
8. 10. 
Bei Fachgenossenschaften, Fachvereinen und gemischten Vereinigungen wird der Vor- 
sitzende, falls der Vorsitzende des Vorstands oder Ausschusses nicht wahlberechtigt oder 
nicht anwesend ist, von den wahlberechtigten Mitgliedern der Versammlung aus ihrer 
Mitte gewählt. 
Die Versammlung beschließt mit einfacher (relativer) Stimmenmehrheit darüber, 
welche Personen sie als Mitglieder der Handwerkskammer und als Ersatzmänner wählen 
will. Der Vorsitzende hat eine zählende und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Die Wahlen der Mitglieder und der Ersatzmänner haben je in gesondertem Wahlgang 
zu erfolgen. 
Die Namen der Gewählten, ihr Handwerk und Wohnort sind unter Benützung des 
auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks in diesen einzutragen. Der Stimmzettel ist 
von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der Versammlung unter Beifügung 
des Datums mit der Beurkundung zu unterzeichnen, daß die Wahl durch die Innungs- 
versammlung beziehungsweise Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vollzogen 
worden sei, und ist sofort dem Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde portofrei 
zuzusenden. 
F. 11. 
Stimmzettel, welche nicht den Stempel der höheren Verwaltungsbehörde tragen oder 
nicht vorschriftsmäßig unterzeichnet sind, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen 
nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden.
	        
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