Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 12. 
Der Beauftragte der höheren Verwaltungsbehörde sammelt die einlaufenden Stimm- 
zettel, ordnet sie nach den vier Wahlkörpern und stellt sofort nach Ablauf der Einliefer- 
ungsfrist unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers das Wahlergebniß in einem 
Protokoll zusammen, aus welchem die Namen, Gewerbe und Wohnorte der Personen, auf 
welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen 
gültigen und die Zahlen der ungültigen Stimmen und die Namen, Gewerbe und Wohn- 
orte der als gewählt anzusehenden Kammermitglieder und Ersatzmänner zu ersehen sind. 
Stimmzettel, welche nach Ablauf der Einlieferungsfrist bei dem Beauftragten ein- 
kommen, werden nicht berücksichtigt. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare (§. 7) entfallen oder die Gewählten nicht un- 
zweifelhaft bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Sind auf einem Stimmzettel bei den ordentlichen Mitgliedern oder bei den Ersatz= 
männern die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur 
diejenigen Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der 
zu wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
Hat eine Person gültige Stimmen zugleich als Kammermitglied und als Ersatzmann 
erhalten, so sind, falls sie nicht als ordentliches Mitglied gewählt ist, die ihr für die 
Wahl als solches zugefallenen Stimmen, den Stimmen, welche sie für die Wahl als Er- 
satzmann erhalten hat, zuzuzählen. 
Auf die in die Stimmzettel gültig eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, 
als von der höheren Verwaltungsbehörde als Stimmenzahl der wahlberechtigten Vereinigung 
in Gemäßheit des §. ö festgesetzt und in die Stimmzettel eingetragen worden sind. 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen; 
bei Stimmengleichheit das von dem Beauftragten zu ziehende Loos. 
F. 13. 
Der Beauftragte stellt die Wählbarkeit der als gewählt zu betrachtenden Personen fest 
und legt das Protokoll über die Zusammenstellung des Wahlergebnisses mit sämmtlichen 
Wahlakten der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese prüft die Akten, stellt das Wahl- 
ergebniß fest und setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforder-
	        
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