Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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K. 3. 
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten 
haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
Zusammensetzung der Kammer. 
S. 4. 
Die Kammer besteht aus 20 Mitgliedern und 10 Ersatzmännern. Die durch Zu- 
wahl berufenen Mitglieder und Ersatzmänner (8. 5) sind in diesen Zahlen nicht ein- 
begriffen. 
Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt nach Maßgabe der vom 
Ministerium des Innern erlassenen Wahlordnung auf 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheiden 
10 Mitglieder und 5 Ersatzmänner aus. Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch 
das Loos, demnächst durch die Dienstzeit bestimmt. Sie bleiben so lange im Amt, bis 
die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Für die Mitglieder treten die von demselben Wahlkörper bei derselben Wahl ge- 
wählten Ersatzmänner in Behinderungs fällen und im Fall des Ausscheidens für den 
Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der Wahl 
auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der Aeltere dem Jüngeren vor. 
Ergänzung der Kammer durch Zuwahl. 
Die Kammer ergänzt sich nach jeder Wahl (§. 4) durch Zuwahl von 4 Mitgliedern 
und 2 Ersatzmännern für dieselben. Die Zuwahl erfolgt auf 3 Jahre. Eine Wieder- 
wahl ist zulässig. 
Durch Zuwahl wählbar sind Personen, welche entweder 
1) den Anforderungen des §. 103b der Gewerbeordnung genügen oder 
2) früher ein Handwerk selbständig betrieben haben und den Anforderungen des 
§. 103b Ziff. 1 und 2 entsprechen. 
Das Ergebniß der Zuwahl hat die Kammer der höheren Verwaltungsbehörde an- 
zuzeigen und im Gewerbeblatt bekannt zu machen.
	        
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