Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 9. 
Der Vorsitzende des Vorstands hat zu der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Ein- 
ladung muß Ort, Tag und Stunde der Versammlung, sowie die Gegenstände der Ver- 
handlung angeben, und so zeitig erfolgen, daß jedes Mitglied und der Kommissar min- 
destens eine Woche vor Beginn der Sitzung davon Kenntniß erhalten. Außerdem ist 
die Einladung im Gewerbeblatt bekannt zu geben. 
Solange der Vorsitzende des Vorstands noch nicht gewählt ist oder wenn der Vor- 
stand sich weigert, eine von dem Kommissar oder von sechs Kammermitgliedern beantragte 
Sitzung zu berufen, erfolgt die Berufung durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
Ist ein Mitglied der Kammer verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so hat es hie- 
von sofort dem Vorsitzenden des Vorstands Anzeige zu erstatten. 
S. 10. 
Die Sitzungen der Handwerkskammer sind öffentlich, soweit nicht mit Rücksicht auf 
den Gegenstand der Berathung die Oeffentlichkeit durch den Vorstand oder die Hand- 
werkskammer ausgeschlossen wird. 
E. 11. 
Den Vorsitz in der Sitzung der Handwerkskammer führt der Vorsitzende des Vor- 
stands, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, in den Fällen, in denen die Berufung 
der Kammer durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt ist (§. 9 Abs. 2), der Kommissar. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat das Recht, Mit- 
glieder der Kammer und des Gesellenausschusses, welche seinen, zur Leitung der Ver- 
handlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder sich ungebührlich benehmen, 
aus dem Versammlungsraum auszuweisen. 
8. 12. 
Die Beschlüsse der Handwerkskammer erfordern, vorbehältlich der Bestimmung in 
§. 45, zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit von 16 Mitgliedern der Kammer beziehungs- 
weise Ersatzmännern. 
Sie werden vorbehältlich der Bestimmung in §. 45 mit absoluter Mehrheit der er- 
schienenen stimmberechtigten Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
	        
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