Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beschlüsse können von der Kammer nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, 
welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zu- 
stimmung aller Anwesenden vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. 
Der Kommissar muß auf Verlangen jeder Zeit gehört werden. 
Die Kammer kann zu ihren Verhandlungen nach Bedürfniß Sachverständige mit 
berathender Stimme zuziehen. 
Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Sekretär der Kammer in ein Protokollbuch 
einzutragen und von dem Vorsitzenden der Versammlung, sowie von dem Sekretär zu 
unterzeichnen. 
S. 13. 
Die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimm- 
zettel. Es entscheidet vorbehältlich der Bestimmung in §. 16 die einfache (relative) Mehr- 
heit und bei Stimmengleichheit das Loos. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn 
Niemand widerspricht. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
8. 14. 
Eine Ergänzung der in den S§. 11—13 gegebenen Bestimmungen kann durch die 
Handwerkskammer in einer Geschäftsordnung erfolgen. 
Vorstand. 
S. 15. 
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 
1) Er vertritt die Kammer nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und 
Rechtshandlungen, für welche nach dem Gesetz eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Schriftliche Willenserklärungen des Vorstands müssen im Namen desselben 
ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Sekretär 
unterzeichnet sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten 
gegenüber als eine die Kammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. 
Der Vorsitzende und der Sekretär dürfen jedoch bei eigener Verantwortung 
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