Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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eine solche Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Vorstands- 
beschlusses ausstellen. 
2) Der Vorstand hat die gesammte Verwaltung der Angelegenheiten der Kammer, 
insbesondere auch die Vermögensverwaltung, wahrzunehmen, soweit sie nicht ge- 
gesetzlich oder durch Bestimmungen dieses Statuts der Gesammtheit der Hand- 
werkskammer vorbehalten oder auf Ausschüsse oder Beauftragte übertragen ist. 
3) Der Vorstand hat die Verhandlungen der Gesammtheit der Handwerkskammer 
vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen. 
Die Mitglieder des Vorstands haften der Kammer für pflichtmäßige Verwaltung 
wie Vormünder ihren Mündeln. 
g. 16. 
Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern besteht, wird von 
der Handwerkskammer aus ihrer Mitte, und zwar der Vorsitzende in einem besonderen 
Wahlgang mit absoluter, die übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einfacher (relativer) 
Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden die Mehrzahl der 
abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter deu- 
jenigen beiden Personen statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen er- 
halten haben. 
S. 17. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf sechs Jahre 
gewählt. Alle drei Jahre scheiden drei Mitglieder aus. Die Reihenfolge des Aus- 
scheidens wird das erstemal durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sie bleiben so lange im Amt, bis ihre Nach- 
folger in den Vorstand eingetreten sind. 
Die Neuwahl für die Ausscheidenden ist auf die Tagesordnung der ersten Sitzung 
der Handwerkskammer, welche nach Ergänzung der Kammer durch die in §. 4 bezeich- 
neten Wahlen stattfindet, zu setzen. 
Scheidet der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner 
Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Sitzung der Handwerkskammer eine Neuwahl für 
den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
	        
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