Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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den schriftlich zu stellenden Antrag des Vorsitzenden im Weg des Umlaufschreibens her- 
beigeführt werden, sofern kein Mitglied gegen diese Art der Erledigung Widerspruch erhebt. 
S. 21. 
An den Sitzungen ist jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Be- 
hinderung, Theil zu nehmen verpflichtet. 
Im Fall der Behinderung hat es dem Vorsitzenden rechtzeitig Anzeige zu erstatten. 
Wird in Folge Unterlassung dieser Anzeige die anberaumte Sitzung des Vorstands nicht 
beschlußfähig, so hat das säumige Mitglied für die Kosten der Sitzung aufzukommen. 
Ueber die Auferlegung dieser Kosten beschließt der Vorstand in Abwesenheit des bethei- 
ligten Mitglieds. 
. 22. 
Soweit dieses Statut keine Bestimmungen enthält, kann der Vorstand seine Ge- 
schäftsordnung durch eigene Beschlüsse regeln. 
Ausschüsse. 
§. 23. 
Durch Beschluß der Handwerkskammer können ständige Ausschüsse und solche mit 
vorübergehenden Aufgaben gebildet werden. 
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Gesammtheit der Handwerkskammer 
gewählt. Nur Mitglieder der Kammer können gewählt werden. Die Ausschüsse können 
jedoch zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender Stimme zuziehen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung über die im 8. 7 bezeichneten Angelegenheiten 
ist der Vorsitzende des Gesellenausschusses in derselben Weise wie die Mitglieder der Aus- 
schüsse einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen. 
Den Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs- 
ausschüsse muß, abgesehen von dem Vorsitzenden, eine gleich große Anzahl von Mitgliedern 
der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses angehören. 
Im Ucebrigen bestimmt die Handwerkskammer die Zusammensetzung und den Ge- 
schäftsgang der Ausschüsse.
	        
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