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Gesellenausschuß.
S. 24.
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer, soweit sie durch Gesetz
oder Statut vorgesehen ist, wird ein Gesellenausschuß gebildet.
Der Gesellenausschuß besteht aus acht Mitgliedern und acht Ersatzmännern und
zwar werden:
1) vier Mitglieder und vier Ersatzmänner von den Gesellenausschüssen der Hand-
werkerinnungen des Kammerbezirks gewählt und
2) in Ermanglung des Vorhandenseins einer genügenden Zahl anderer Bereinig-
ungen mit Gesellenausschüssen — vier Mitglieder und vier Ersatzmänner durch
die in Ziff. 1 genannten Mitglieder des Gesellenausschusses aus dem Kreis der-
jenigen Gesellen zugewählt, welche von den nach §. 103a Abs. 3 Ziff. 2 wahl-
berechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten Vereinigungen des Kammerbezirks
beschäftigt werden.
Die in Ziff. 1 und 2 genannten Wahlen erfolgen nach Maßgabe der in der Anlage VI
enthaltenen Wahlordnung.
F. 25.
Die Wahl und Zuwahl der Mitglieder und der Ersatzmänner des Gesellenausschusses
erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmänner
jeder Abtheilung aus. Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos, dem-
nächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie aus der Beschäftigung
bei einem Mitglied einer der in §. 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vereinigungen
austreten, noch während dreier Monate seit dem Austritt ihre Mitgliedschaft unter der
Voraussetzung bei, daß sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben und keinen selbst-
ständigen Gewerbebetrieb beginnen.
Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner, welche der gleichen Abtheilung und der
gleichen Wahlperiode angehören, in Behinderungsfällen und im Fall des Ausscheidens
für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der