Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesellenausschuß. 
S. 24. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer, soweit sie durch Gesetz 
oder Statut vorgesehen ist, wird ein Gesellenausschuß gebildet. 
Der Gesellenausschuß besteht aus acht Mitgliedern und acht Ersatzmännern und 
zwar werden: 
1) vier Mitglieder und vier Ersatzmänner von den Gesellenausschüssen der Hand- 
werkerinnungen des Kammerbezirks gewählt und 
2) in Ermanglung des Vorhandenseins einer genügenden Zahl anderer Bereinig- 
ungen mit Gesellenausschüssen — vier Mitglieder und vier Ersatzmänner durch 
die in Ziff. 1 genannten Mitglieder des Gesellenausschusses aus dem Kreis der- 
jenigen Gesellen zugewählt, welche von den nach §. 103a Abs. 3 Ziff. 2 wahl- 
berechtigten Mitgliedern der dort bezeichneten Vereinigungen des Kammerbezirks 
beschäftigt werden. 
Die in Ziff. 1 und 2 genannten Wahlen erfolgen nach Maßgabe der in der Anlage VI 
enthaltenen Wahlordnung. 
F. 25. 
Die Wahl und Zuwahl der Mitglieder und der Ersatzmänner des Gesellenausschusses 
erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmänner 
jeder Abtheilung aus. Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos, dem- 
nächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie aus der Beschäftigung 
bei einem Mitglied einer der in §. 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vereinigungen 
austreten, noch während dreier Monate seit dem Austritt ihre Mitgliedschaft unter der 
Voraussetzung bei, daß sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben und keinen selbst- 
ständigen Gewerbebetrieb beginnen. 
Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner, welche der gleichen Abtheilung und der 
gleichen Wahlperiode angehören, in Behinderungsfällen und im Fall des Ausscheidens 
für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der
	        
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