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Wahl auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der ältere Geselle
dem jüngeren vor.
Ergibt sich trotz des Eintritts der Ersatzmänner die Unvollzähligkeit des Ausschusses,
so hat sich der Ausschuß für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl weiterer Ersatzmänner
zu ergänzen. Bei der Zuwahl ist das in §. 24 Abs. 2 bestimmte zahlenmäßige Verhältniß
beider Abtheilungen festzuhalten.
S. 26.
Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu Stand, so ernennt die Aufsichts-
behörde die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreis der in §. 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2
bezeichneten Personen. Sollten die Gewählten oder Ernannten fortgesetzt die Dienst-
leistung verweigern, so erledigt die Handwerkskammer die Geschäfte ohne Zuziehung des
Gesellenausschusses.
S. 27.
Der Gesellenausschuß wählt aus seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden,
einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens
eines Gewählten erfolgt für ihn eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wohnt den Verhandlungen des Vorstands
und der Ausschüsse der Handwerkskammer, zu welchen ein Mitglied des Gesellen-
ausschusses zugezogen wird, bei. Im Fall der Verhinderung bestimmt er hiezu ein
anderes Mitglied des Gesellenausschusses. Er beruft, leitet und schließt die gesondert
stattfindenden Versammlungen des Ausschusses. Solange ein Vorsitzender des Gesellen-
ausschusses noch nicht gewählt ist, kommen diese Aufgaben dem Vorsitzenden des Vor-
stands zu.
Der Ausschuß ist bei gesonderter Verhandlung beschlußfähig, wenn einschließlich des.
Vorsitzenden fünf Mitglieder versammelt sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Vorsitzende hat eine zählende und im
Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von
ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Das Protokollbuch oder ein beglaubigter Aus-
zug aus demselben ist dem Vorsitzenden der Handwerkskammer mitzutheilen.