Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 30. 
Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungsausschüsse erfolgt durch 
die Handwerkskammer regelmäßig auf drei Jahre, beim Vorliegen besonderer Gründe 
kann sie auch für kürzere Zeiträume stattfinden. 
8. 31. 
Die Prüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters und zweier Beisitzer, unter denen sich je ein Vertreter der Handwerker und 
der Gesellen befinden muß, beschlußfähig. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat eine 
zählende und im Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des Ausschusses 
mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
S. 32. 
Die Wahl der Vorsitzenden der von den Innungen gebildeten Prüfungsausschüsse 
und der Stellvertreter derselben (§. 131 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) wird von dem 
Vorstand der Handwerkskammer vollzogen. Auf diese Wahl finden die Vorschriften des 
§. 29 Abs. 3 dieses Statuts Anwendung. 
Gemeinsame Bestimmungen für die Aemter in der Handwerkskammer. 
S. 33. 
Die Annahme der Wahl zum Mitglied der Handwerkskammer, des Vorstands, der 
Ausschüsse, der Prüfungsausschüsse und des Gesellenausschusses kann nur aus Gründen 
verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§. 18 des 
Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890, Reichs-Gesetzblatt S. 141) abgelehnt 
werden kann. 
Ablehnungsgründe sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Wochen, 
nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend zu 
machen. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. 
Auf die durch Zuwahl berufenen Mitglieder der Handwerkskammer beziehen sich die 
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht.
	        
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