Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  10.

Die  Vertreter  der  Gesellenausschüsse  der  Handwerkerinnungen  sind  für  die  Wahl—
handlung  beschlußfähig,  wenn  alle  vier  Mitglieder  oder  an  ihrer  Stelle  die  Ersatzmänner
anwesend  sind.

Die  Wahlhandlung  erfolgt  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer.

Die  Zuwahl  erfolgt  nach  Bestimmung  der  Wähler  offen  oder  durch  Stimmzettel.

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Leiter  der
Wahl  und  von  den  Wählern  zu  unterzeichnen  und  unverzüglich  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen  ist.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  prüft  die  Gültigkeit  der  Wahl  und  die  Wählbarkeit
der  als  Mitglieder  und  Ersatzmänner  gewählten  Gesellen  und  setzt  diese  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß,  etwaige  Ablehnungsgründe  (§.  18
des  Gewerbegerichtsgesetzes  vom  29.  Juli  1890,  Neichs-Gesetzblatt  S.  141)  binnen  zwei
Wochen  schriftlich  geltend  zu  machen.

Sollte  eine  der  als  gewählt  bezeichneten  Personen  nicht  wählbar  sein  oder  aus  einem
zulässigen  Grund  die  Wahl  ablehnen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  eine  Ergänzung
  der  Zuwahl  nach  Maßgabe  der  8§.  8#  ff.  einzuleiten.

§.  7  Abs.  3  und  4  dieser  Wahlordnung  finden  auch  auf  die  nach  Maßgabe  der
§.  8  ff.  zu  vollziehenden  Zuwahlen  Anwendung.

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Aulage  VII.

Regulativ

für  die  Gewährung  einer  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  und  des  Ersatzes  baarer
Auslagen  an  die  Mitglieder  der  Handwerkskammern  und  ihrer  Organe.

S.  1.

Die  Mitglieder  der  Handwerkskammern  und  ihrer  Organe  erhalten  bei  amtlichen
Verrichtungen,  welche  in  den  Aufgaben  der  Handwerkskammern  oder  ihrer  Organe  liegen,
sofern  sie  hiezu  gesetz=  oder  statutengemäß  berufen  sind  oder  im  einzelnen  Fall  beauftragt
wurden: