Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

828 
kurses, die Nichtübernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers der Firma 
(§§. 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); am Schlusse die Unterschrift des 
Amtsrichters (§F. 15 dieser Verfügung). 
S. 7. 
Für Gesellschaften und juristische Personen, von denen vorauszusehen ist, daß der 
Raum eines Blattes (einer Doppelseite) nicht auf längere Zeit für sie ausreichen würde, 
wie namentlich für Aktiengesellschaften, für Kommanditgesellschaften auf Aktien und für 
größere mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Vereine ist der Raum mehrerer 
aufeinander folgender Blätter vorzubehalten; jedoch ist sogleich auf sämmtlichen Blättern 
in der dritten Spalte die Bezeichnung der Firma einzusetzen. 
Die Bestimmungen der S§. 4 und 5 gelten auch bei Gesellschaftsfirmen und bei 
Firmen juristischer Personen. 
S. 8S. 
Die Firma einer Zweigniederlassung hat das Gericht mit einer besonderen 
Hauptnummer und auf einem selbständigen Blatte des Handelsregisters nur in folgenden 
Fällen einzutragen: 
a. wenn die Hauptniederlassung sich in einem andern Registerbezirke befindet; 
b. wenn zwar die Hauptniederlassung sich in dem gleichen Registerbezirke wie die 
Zweigniederlassung befindet, die letztere jedoch eine mit der Firma der Haupt- 
niederlassung nicht vollkommen gleichlautende Firma führt. 
In beiden Fällen ist in der vierten Spalte des für die Zweigniederlassung bestimmten 
selbständigen Blattes bemerklich zu machen, daß es sich blos um eine Zweigniederlassung 
handelt. In derselben Spalte ist auf die die Eintragung der Hauptniederlassung ent- 
haltende Stelle des Handelsregisters, welches für den gleichen oder einen anderen Register- 
bezirk geführt wird, hinzuweisen und ebenso ist bei der Eintragung der Hauptnieder- 
lassung in der vierten Spalte die Eintragung der Zweigniederlassung zu vermerken 
(§. 131 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die 
Aufhebung der Hauptniederlassung ist von Amtswegen dem Registergericht der Zweig- 
niederlassung mitzutheilen. 
Im Uebrigen wird auf die §#§. 13, 50 Abs. 3, 201, 286 des Handelsgesetzbuchs 
verwiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.