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kurses, die Nichtübernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers der Firma
(§§. 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); am Schlusse die Unterschrift des
Amtsrichters (§F. 15 dieser Verfügung).
S. 7.
Für Gesellschaften und juristische Personen, von denen vorauszusehen ist, daß der
Raum eines Blattes (einer Doppelseite) nicht auf längere Zeit für sie ausreichen würde,
wie namentlich für Aktiengesellschaften, für Kommanditgesellschaften auf Aktien und für
größere mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Vereine ist der Raum mehrerer
aufeinander folgender Blätter vorzubehalten; jedoch ist sogleich auf sämmtlichen Blättern
in der dritten Spalte die Bezeichnung der Firma einzusetzen.
Die Bestimmungen der S§. 4 und 5 gelten auch bei Gesellschaftsfirmen und bei
Firmen juristischer Personen.
S. 8S.
Die Firma einer Zweigniederlassung hat das Gericht mit einer besonderen
Hauptnummer und auf einem selbständigen Blatte des Handelsregisters nur in folgenden
Fällen einzutragen:
a. wenn die Hauptniederlassung sich in einem andern Registerbezirke befindet;
b. wenn zwar die Hauptniederlassung sich in dem gleichen Registerbezirke wie die
Zweigniederlassung befindet, die letztere jedoch eine mit der Firma der Haupt-
niederlassung nicht vollkommen gleichlautende Firma führt.
In beiden Fällen ist in der vierten Spalte des für die Zweigniederlassung bestimmten
selbständigen Blattes bemerklich zu machen, daß es sich blos um eine Zweigniederlassung
handelt. In derselben Spalte ist auf die die Eintragung der Hauptniederlassung ent-
haltende Stelle des Handelsregisters, welches für den gleichen oder einen anderen Register-
bezirk geführt wird, hinzuweisen und ebenso ist bei der Eintragung der Hauptnieder-
lassung in der vierten Spalte die Eintragung der Zweigniederlassung zu vermerken
(§. 131 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die
Aufhebung der Hauptniederlassung ist von Amtswegen dem Registergericht der Zweig-
niederlassung mitzutheilen.
Im Uebrigen wird auf die §#§. 13, 50 Abs. 3, 201, 286 des Handelsgesetzbuchs
verwiesen.