Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 16. 
Die Bekanntmachung der Eintragung an den Antragsteller (§. 130 Abs. 2 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgt, sofern nicht 
auf die Bekanntmachung verzichtet wird, durch den Gerichtsschreiber nach Maßgabe des 
§. 26 der Verfügung des Justizministeriums vom 10. Oktober 1899, betreffend die Zu- 
stellungen von Amtswegen (Amtsblatt S. 343). 
Es sind hiezu, soweit angängig, Formulare zu benitzen. 
Die Bekanntmachung kann in jedem Falle auch durch einfache Postsendung erfolgen 
und zwar in der Regel mittelst einer Postkarte, auf deren Rückseite sich das Formular 
befindet. 
Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachung zu unterschreiben und in den Register- 
akten den Tag und die Art der Bekanntmachung zu vermerken. 
8. 17. 
Die Veröffentlichungen aus dem Handelsregister (88. 10, 11 des Handels- 
gesetzbuchs) erfolgen außer in dem Reichsanzeiger in dem Württembergischen Centralblatt 
für gerichtliche Bekanntmachungen und in mindestens einem anderen von dem Registergericht 
selbst gewählten Blatte. Die Bekanntmachung kann auf Antrag der Betheiligten auch 
noch in anderen von ihnen bezeichneten Blättern geschehen. 
Das Registergericht hat mittelst des anliegenden Formulars C spätestens bis zum 
l. Dezember jeden Jahres, erstmals des Jahres 1900, eine Anzeige über die von ihm 
für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister (und dem Genossenschaftsregister) 
neben dem Deutschen Reichsanzeiger bestimmten Blätter, unter Mitanführung des „Würt- 
tembergischen Centralblatts für gerichtliche Bekanntmachungen, Beilage des Staatsanzeigers 
für Württemberg“, dem Instizministerium zu erstatten, worauf dieses die Veröffentlichung in 
einer besonderen Anlage des Deutschen Reichsanzeigers (in dem dort erscheinenden Gesammt- 
verzeichniß der von den deutschen Amtsgerichten zu den Veröffentlichungen aus dem 
Handels= und Genossenschaftsregister benützten Blätter) einleiten wird. 
Vom Dezember 1901 an ist dann, wenn in der Auswahl der Blätter gegenüber 
dem Vorjahre eine Aenderung nicht eingetreten ist, nur ein entsprechender Vermerk in 
das dem Justizministerium einzureichende Anzeigeformular aufzunehmen. 
Hört eines der vom Registergericht gewählten Blätter im Laufe des Jahres zu er-
	        
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