Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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scheinen auf, so hat das Gericht unverzüglich ein anderes Blatt zu bestimmen und das- 
selbe in das nächstfällige Anzeigeformular aufzunehmen. 
S. 18. 
Die Veröffentlichung ist zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne 
daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf. 
Die Gerichte haben bei den öffentlichen Bekanntmachungen auf thunlichste Ein- 
schränkung der Kosten hinzuwirken; sie haben daher auf eine knappe Fassung unter Ver- 
meidung überflüssiger Absätze und unter Zusammenlegung gleichzeitig erfolgender Be- 
kanntmachungen desselben Gerichts Bedacht zu nehmen und die Art und Weise der 
Veröffentlichungen dergestalt anzuordnen, daß für die einzelne Veröffentlichung in den 
hiezu bestimmten Blättern nur der unbedingt erforderliche Naum in Anspruch genommen 
wird. Hiebei können die in der Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger erscheinenden 
Veröffentlichungen aus den Handelsregistern zum Vorbild genommen werden; von einer 
tabellarischen, an die Eintheilung des Handelsregisters sich anschließenden Form ist ab- 
zusehen. 
Der Amtsrichter hat die Art der Bekanntmachung anzuordnen und die Einhaltung 
der vorstehenden Vorschriften zu überwachen. 
S. 19. 
Die Gerichte haben dafür Vorsorge zu treffen, daß vollständige Exemplare der öffent- 
lichen Blätter, durch welche die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt, in der Reihen- 
folge ihres Erscheinens an sie abgegeben werden. 
Diese Exemplare sind in zeitlicher Ordnung zu sammeln, am Schlusse jeden Jahres 
zu binden und in der Gerichtsregistratur aufzubewahren. 
S. 20. 
Abschriften von den Eintragungen und von den zum Handelsregister ein- 
gereichten Schriftstücken (§. 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) werden durch den Gerichts- 
schreiber ertheilt. Die Abschriften sollen den Tag ihrer Ausfertigung angeben, sowie 
mit der Unterschrift des ausfertigenden Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des 
Amtsgerichts versehen sein. 
Die Beglaubigung solcher Abschriften sowie die Ertheilung von Bescheinig- 
ungen und Zeugnissen (§. 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,
	        
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