Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

849 
S. 13. 
Für den Bezug der Register, Verzeichnisse, Aktenbunde und sonstigen Formulare 
haben die Amtsgerichte Sorge zu tragen. Der bezügliche Aufwand ist aus den Kanzlei- 
kostenkassen der Amtsgerichte zu bestreiten und gemäß der Bestimmung in §. 9 B II 
Ziff. 2a der Verfügung des Justizministeriums vom 26. März 1881, betreffend das Kanzlei- 
kostenwesen bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft (Württembergisches Gerichts- 
blatt Bd. 19 S. 113 ff.), zu verrechnen. 
Stuttgart, den 9. November 1899. 
Breitling. 
Aulage. 
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 3. November 1898 den nachstehenden 
Bestimmungen 
über das Vereinsregister und das Gükerrechtsregister 
die Zustimmung ertheilt: 
I. Allgemeines. 
§. 1. 
Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Versügung des Amtsgerichts. 
Werden die Geschäste des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll die Ver- 
sügung den Wortlaut der Eintragung seststellen. 
8. 2. 
Die Register werden nach den anliegenden Formularen geführt. Jede Eintragung ist mit einer 
laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Quer- 
strichs von der solgenden Eintragung zu trennen. 
8. 3. 
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die Ein- 
tragung ist von dem Registerführer zu unterschreiben. 
S. 4. 
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, wo sich die 
zu Grunde liegende gerichtliche Versügung befindet. 
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.