Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden 
Nummer in derjenigen Spalte des Registers einzutragen, in welcher sich die zu ändernde oder zu 
löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung 
verloren hat, ist roth zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden Weise 
zu durchstreichen. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind 
neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen. 
6. 
Die Register sind mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. 
8. 7. 
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen versehenen Muster erläutert. 
II. Vereinsregister. 
8. 8. 
Für die einen Verein betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des Vereins- 
registers zu verwenden. 
§. 9. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweiten Spalte sind 
neben dem Namen und dem Sitze des Vereins die darauf sich beziehenden Aenderungen (zu vergl. 
§§. 57, 64, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu vermerken. 
In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der Tag der Errichtung der Satzung; 
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes 
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der Liquidatoren abweichend von 
den Vorschristen des §. 28 Abs. 1 und des §. 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
regeln (zu vergl. §. 64, §. 76 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung eine der vorbezeichneten 
Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine allgemeine Bezeichnung des 
Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. §. 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
In der vierten Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Familiennamen, Vornamen, 
Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und die erneute Bestellung eines Vorstands. 
mitglieds anzugeben (zu vergl. §§. 64, 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
In der fünften Spalte sind einzutragen: 
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Konkurses und die 
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
ferner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts, die Personen 
der Liquidatoren und die sie betreffenden Aenderungen;
	        
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