851
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vor-
schrist des §. 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und nicht schon in der Satzung
enthalten sind (zu vergl. §§. 74—76 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen, insbe-
sondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spätere Eintragung nur theilweise
geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert (zu vergl. §. 5 Abs. 1).
§. 10.
Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die Akten sind mit dem
Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der Verein im Register führt.
In die Registerakten sind aufzunehmen:
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die
gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer Behörden und die Nachweise über
die Bekanntmachungen.
§. 11.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Vereine zu führen; haben mehrere Vereine
den gleichen Namen, so ist die Bezeichnung des Sitzes beizufügen. Bei jedem Vereine sind außer der
laufenden Nummer die Seiten anzugeben, wo er im Register eingetragen ist.
III. Güterrechtsregister.
S. 12.
Für die ein Ehepaar betreffenden Eintragungen ist eine Seite des Güterrechtsregisters zu verwenden.
8. 13.
Die Ehegatten sind nach Familiennamen und Vornamen, der Mann unter Bezeichnung seines
Berufs und Wohnsitzes, die Frau unter Beifügung ihres Geburtsnamens, über den Spalten des
Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht offenkundig, daß sich am Wohnorte des Ehemannes mehrere
Personen mit gleichem Vornamen und Familiennamen und von gleichem Berufe befinden, so ist die
Bezeichnung des Mannes durch die Angabe der Zeit und des Ortes seiner Geburt oder durch die
Angabe seiner Eltern oder in sonstiger Weise zu ergänzen.
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
In der zweiten Spalte sind einzutragen:
die Beschränkung oder Ausschließung des der Frau nach 8. 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung;
die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes sowie die
Aufhebung oder Aenderung einer in dem Güterrechtsregister eingetragenen Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse (zu vergl. 88. 1371, 1431, 1435, 1441, 1470, 1526, 1546,
1548, 1549, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Art. 16 des zugehörigen Einführungs-
gesetzes);