Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Einspruch des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts der Frau 
oder der Widerruf seiner Einwilligung sowie die Zurücknahme des Einspruchs oder des 
Widerrufs (zu vergl. §§. 1405, 1452, §. 1519 Abs. 2, §. 1525 Abs. 2, §F. 1549 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; Art. 16, Art. 36 Nr. 1 des zugehörigen Einführungsgesetzes). 
Bei der Eintragung von Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung der einzelnen dazu ge- 
hörenden Gegenstände auf ein bei den Registerakten befindliches Verzeichniß Bezug genommen werden. 
Die dritte Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen (zu vergl. 
§. 9 Abs. 5). 
Erfolgt eine Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohnsitz des Mannes 
zuständigen Gerichts, weil einer der Ehegatten im Bezirke des anderen Gerichts ein Handelsgewerbe 
oder ein sonstiges Gewerbe betreibt (vergl. Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, 
Art. 36 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), so ist bei der Eintragung dieser 
Grund in der dritten Spalte zu vermerken. 
S. 14. 
Die Ertheilung der beglaubigten Abschrift einer Eintragung zum Zwecke der Wiederholung der 
Eintragung in dem Register eines anderen Bezirkes nach Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes des 
Mannes (§. 1561 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist in der dritten Spalte zu vermerken. 
S. 15. 
Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind aufzunehmen: die Ein- 
tragungsanträge nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die gerichtlichen Versügungen und die Nach- 
weise über die Bekanntmachungen. 
S. 16. 
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Eintragungen nach dem Namen des Ehe- 
mannes unter Angabe der Seite des Registers zu führen.
	        
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