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und 2 des Reichsgesetzes und oben §. 1 Abs. 1 und 2), die Geschäfte des Standesbeamten
von dem Ortsvorsteher wahrzunehmen, ohne daß es einer vorgängigen Bestellung oder
Bestätigung desselben durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf.
Der höheren Verwaltungsbehörde (Civilkammer des Landgerichts und Kreisregierung)
kommt jedoch eine die Uebernahme des Standesamts nicht aufschiebende Prüfung in der
Richtung zu, ob dieselbe sich nicht etwa zur Bestellung eines besonderen Standesbeamten
veranlaßt sehe. Zu diesem Zweck haben die Bezirksbehörden (Amtsgericht und Oberamt)
sofort nach der Ernennung eines neuen Ortsvorstehers an die ihnen vorgesetzte Civil-
kammer und Kreisregierung gemeinschaftlichen Bericht darüber zu erstatten, ob Bedenken
gegen die Besorgung der Standesamtsgeschäfte durch den neuen Ortsvorsteher bestehen.
Finden die Civilkammer und Kreisregierung keinen Grund zur Bestellung eines beson-
deren Standesbeamten, so haben sie die Bezirksbehörden davon in Kenntniß zu setzen.
Wenn ein Ortsvorsteher, welchem die Wahrnehmung der Geschäfte des Standes-
beamten kraft Gesetzes obliegt (Abs. 1), von dem Amte des Ortsvorstehers zurücktritt
oder dieses Amtes verlustig wird, so hört er mit dem Rücktritt oder mit dem Amtsverlust
von selbst kraft Gesetzes auf, Standesbeamter zu sein, und er ist daher nicht befugt,
standesamtliche Geschäfte fortzuführen.
S. 3.
Stellvertreter des Ortsvorstehers als Standesbeamten.
In den Fällen, in welchen dem Ortsvorsteher als solchem die Wahrnehmung der
Geschäfte des Standesbeamten kraft Gesetzes obliegt (oben §. 2), kommt über die Dauer
einer Verhinderung des Ortsvorstehers die Wahrnehmung der Standesamtsgeschäfte, wo-
fern nicht ein anderer Stellvertreter bestellt ist, dem gesetzlichen Stellvertreter
des Ortsvorstehers (§. 14 Abs. 2 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822, Reg.Blatt
S. 131 ff.) kraft Gesetzes zu, ohne daß es einer vorgängigen Bestellung oder Bestätigung
desselben durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf.
Zur Vermeidung der aus der Unstän digkeit der Stellvertretung sich ergebenden
Nachtheile haben jedoch die Bezirksbehörden darauf hinzuwirken, daß thunlichst in allen,
den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreitenden Standesamtsbezirken, für welche nicht
besondere Standesbeamte bestellt ind, entweder von dem Ortsvorsteher im Voraus
für die Fälle seiner Verhinderung die Stellvertretung im Standesamt einem Gemeinde-