Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von den Fällen thatsächlicher Verhinderung (durch Krankheit 2c.), von der Ausübung 
seines Amtes dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Beurkundung einer eigenen Anzeige 
oder um die Entgegennahme einer eigenen Erklärung oder um die Anordnung des der 
eigenen Eheschließung vorhergehenden Aufgebots handelt. 
S. 6. 
Eidliche Verpflichtung des Standesbeamten. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter sind, wofern sie nicht bereits auf ein 
von ihnen bekleidetes Hauptamt eidlich verpflichtet sind (wie insbesondere die Ortsvor- 
steher), vor oder bei Uebernahme ihres Amtes nach der Vorschrift des §. 2 der K. Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 1878, betreffend die Diensteide (Reg. Blatt S. 233 ff.), 
beziehungsweise §. 3 der Verfügung des Justizministeriums in Betreff der Form der 
dienstlichen Verpflichtung im Justizdepartement vom 31. März 1879 (Württ. Gerichtsblatt 
Bd. XV S. 418) eidlich zu verpflichten. (Vergl. übrigens auch §. 4 der genannten 
K. Verordnung und §. 5 der genannten Verfügung.) 
Die Verpflichtung erfolgt durch den die allgemeine Dienstaufsicht führenden Amts- 
richter. 
Für die Reise, welche die Standesbeamten und deren Stellvertreter behufs ihrer 
dienstlichen Verpflichtung an den Sitz des Amtsgerichts zu machen haben, sind dieselben 
nach Maßgabe der K. Verordnung vom 14. Juni 1875, betreffend die Taggelder, Diäten 
und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeindediener (Reg. Blatt S. 312 ff.), zu 
entschädigen. Hiebei sind, was die Höhe des anzurechnenden Taggelds betrifft, die 
Standesbeamten und deren Stellvertreter den ebendaselbst in §. 1 Ziff. 1 2 aufgeführten 
Gemeindedienern gleichzustellen. Die Entschädigung ist auf die betreffende Gemeindekasse 
zu übernehmen, sofern nicht die Bestimmung in §. 7 Abs. 4 des Reichsgesetzes zutrifft, 
in welchem Fall die Entschädigung für Rechnung der Sportelkasse des betreffenden Amts- 
gerichts erfolgt. 
S. 7. 
Belohnung der Standesbeamten. 
Bezüglich der Belohnung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter wird auf die 
Vorschriften der K. Verordnung vom 4. Oktober 1876 (Reg. Blatt S. 381 ff.) verwiesen.
	        
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