Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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g. 8. 
Amtsräume und Kanzleibedürfnisse der Standesbeamten. 
Die Amtsräume der Standesbeamten sind von den Gemeinden zu stellen und zu 
unterhalten. Den Gemeinden liegt es ob, diese Amtsräume mit dem erforderlichen Mo- 
biliar auszustatten, für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen, sowie die Kanzlei- 
bedürfnisse, zu welchen insbesondere das Dienstsiegel gehört, zu beschaffen. 
Die Formulare zu den Haupt= und Nebenregistern (Formulare A, B und C, 88. 1 
und 2 der Vorschriften des Bundesraths), zu den Registerauszügen (Formulare Aa, Bb, 
Cc, §. 6 a. a. O.), die Formulare für Bescheinigung der Eheschließung, für das Auf- 
gebot und für die Bescheinigung des Aufgebots (Formulare D, k, F, S. 7 a. a. O.), 
sowie die Formulare zu den Geburtsscheinen für militärische Zwecke (vergl. Verfügung 
der Ministerien der Justiz und des Innern vom 7. November 1892, betreffend die 
Einführung standesamtlicher Geburtsurkunden in abgekürzter Form für militärische 
Zwecke, Amtsblatt des Justizministeriums S. 67, Amtsblatt des Ministeriums des 
Innern S. 509), werden den Gemeinden von dem Ministerium des Innern kostenfrei 
geliefert (§. 8 des Reichsgesetzes und §. 8 der Vorschriften des Bundesraths). 
8. 9. 
Ort der Amtshandlungen. 
Die Standesbeamten haben ihre Amtsverrichtungen im Amtsraum vorzunehmen. 
Eine Ausnahme gilt für Eheschließungen: diese können, wenn eine erhebliche Ver- 
hinderung eines der Eheschließenden, vor dem Standesbeamten in dessen Amtsraum zu 
erscheinen, glaubhaft gemacht ist, auch außerhalb desselben an geeigneter Stelle vor- 
genommen werden. 
8. 10. 
Geschäftsstunden. 
Die Standesbeamten haben bestimmte Geschäftsstunden, während welcher sie an 
Wochentagen des Vor= und Nachmittags im Amtsraum anwesend sind, im Voraus fest- 
zusetzen. Auch für dringende Fälle an Sonntagen ist eine Geschäftsstunde im Voraus. 
festzusetzen. Die Geschäftsstunden sind an dem Eingang zu dem Amtsraum bekannt 
zu geben.
	        
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