Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beglaubigungsvermerk im Nebenregister von dem Standesbeamten eigenhändig unter- 
zeichnet werden. 
g. 15. 
Die Nebenregister sind mit dem entsprechenden Hauptregister wörtlich gleich- 
lautend zu führen; die Unterschriften der Erschienenen sind in Abschrift beizufügen. Die 
Einträge in die Nebenregister sind an demselben Tage mit der entsprechenden Eintragung 
in das Hauptregister vorzunehmen; auch ist in dem die Uebereinstimmung mit dem Haupt- 
register beglaubigenden Vermerk das Datum des letzteren beizufügen (Musterformular 
zu den Vorschriften des Bundesraths B 2). 
F. 16. 
Abschluß der Standesregister. 
Der nach Ablauf des Kalenderjahrs vorzunehmende Abschluß eines jeden Haupt- 
und Nebenregisters (§. 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes, §. 3 der Vorschriften des Bundes- 
raths) geschieht mit den Worten: 
„Vorstehendes Geburts= (Heiraths-, Sterbe-) Haupt= (Neben-) Register für das 
Jahr 19 enthaltend (Zahlenangabe) Eintragungen wird hiemit abgeschlossen. 
... "den 19 
Der Standesbeamte 
Bei Berechnung der Zahl der Eintragungen sind jedoch nur die Haupteintragungen, 
nicht die denselben etwa beigefügten Randvermerke zu zählen. 
8. 17. 
Namensverzeichniß. 
Die in §. 23 Nr. 1 der Vorschriften des Bundesraths vorgeschriebenen Namens- 
verzeichnisse sind bei jedem der drei Hauptregister nicht für den einzelnen Jahrgang, 
sondern fortlaufend für alle Jahrgänge oder wenigstens für eine längere 
Reihe von Jahren anzulegen. 
Solche Namensverzeichnisse sind auch zu jedem der drei Nebenregister zu führen und 
je mit den Nebenregistern dem Amtsgericht einzureichen. Die Namensverzeichnisse zu den 
Nebenregistern sind jedoch je nur für den einzelnen Jahrgang anzulegen.
	        
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