Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Als wesentliche Zahlenangaben, welche mit Buchstaben zu schreiben sind (8. 13 Abs. 1 
des Reichsgesetzes), sind jedenfalls die in den §§. 22 Nr. 2, 54 Nr. 1, 59 Nr. 2 des 
Reichsgesetzes erwähnten, bezüglich der Einträge im Heirathsregister auch die in §. 13 
Nr. 1 des Reichsgesetzes erwähnte, zu betrachten. 
Zur Bezeichnung des Tags der Eintragung (§. 13 Nr. 1 des Reichsgesetzes) gehört 
auch die Angabe der Jahreszahl. 
S. 21. 
Die vor dem Standesbeamten erschienenen Personen (§F. 13 Nr. 2 des Reichsgesetzes) 
sind mit Vor= und Zunamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, in größeren Städten 
auch mit Straße und Nummer der Wohnung zu bezeichnen. 
§. 22. 
Feststellung der Persönlichkeit des Erschienenen. 
Bei denjenigen Erschienenen, welche dem Standesbeamten persönlich bekannt sind, 
genügt es, in den Formularen nach den vorgedruckten Worten „der Persönlichkeit nach“ 
und vor dem vorgedruckten Worte „ kannt“ die Silbe „be“ einzutragen, die vor- 
punktirten frei bleibenden Linien aber im Uebrigen mit einem Striche auszufüllen. 
Ist eine erschienene Person dem Standesbeamten nicht bekannt, so muß solche regel- 
mäßig von einer dem Standesbeamten bekannten Person als diejenige Person, als welche 
sie sich bezeichnet, anerkannt werden, und es sind alsdann nach den vorgedruckten Worten 
„der Persönlichkeit nach“ die Worte 
„durch den von Person bekannten X (folgt Vor= und Zuname, Stand oder 
Gewerbe der bekannten Person) anerkannt"“ 
einzutragen. 
Ist die Anerkennung eines Erschienenen durch eine dritte Person nicht möglich oder 
nach Lage der Sache nicht geeignet, dem Standesbeamten genügende Ueberzeugung zu 
verschaffen, so kann derselbe die Vorlage von Urkunden verlangen, aus deren Besitz und 
Inhalt die Persönlichkeit des Erschienenen entnommen werden kann. Wird diese Per- 
sönlichkeit hiedurch ausreichend nachgewiesen, so ist in der Eintragung unter Anführung 
der vorgelegten Urkunden ausdrücklich zu bemerken, daß der Betreffende auf Grund der 
vorgelegten Urkunden anerkannt sei.
	        
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