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Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder bei der
Eheschließung erfolgende Anerkennung der unehelichen Vaterschaft auf Verlangen des
Anerkennenden eine besondere Urkunde errichtet (§§. 1718, 1720 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, §. 167 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit), so ist nach §. 16 der Vorschriften des Bundesraths zu verfahren. Das
Gleiche gilt, wenn gemäß Art. 267 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vor dem Standesbeamten auf Verlangen des Anerkennenden erst nach der Anzeige der
Geburt oder nach der Eheschließung eine besondere Urkunde über die Anerkennung der
unehelichen Vaterschaft errichtet wird.
Wird dem Standesbeamten über die Anerkennung der unehelichen Vaterschaft eine
von einem Amtsgericht oder einem Notar aufgenommene Urkunde vorgelegt (8§. 1718,
1720 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§. 167 Abs. 2, 71 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so ist die Anerkennung am Rande der über den
Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu beurkunden.
. 34.
Nachträgliche Feststellung der Abstammung eines Kindes oder Verän-
derung der Standesrechte desselben.
Erfolgt die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach geschehener Eintragung
des Geburtsfalles durch richterliches Urtheil, so erfordert die Vornahme des Rand-
vermerks die vorgängige Vorlegung des die Abstammung des Kindes feststellenden, mit
dem Zeugniß der Rechtskraft versehenen Urtheils.
Soll die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der
Eltern vermerkt werden, so muß der Nachweis der Eheschließung der Eltern durch eine
Heirathsurkunde (bei den vor dem 1. Januar 1876 geschlossenen Ehen durch Trauschein),
und der Nachweis der Abstammung des Kindes von diesen Eltern bezüglich der Mutter
durch das Geburtsregister, bezüglich des Vaters entweder durch einen auf Grund seiner
Anerkennung in Gemäßheit der §§. 14, 15 der Vorschriften des Bundesraths im Standes-
register gemachten Eintrag oder durch eine vor dem Standesbeamten oder gerichtlich oder
notariell aufgenommene besondere Urkunde, oder durch ein mit dem Zeugniß der Rechts-
kraft versehenes richterliches Urtheil erbracht sein.