Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

876 
Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder bei der 
Eheschließung erfolgende Anerkennung der unehelichen Vaterschaft auf Verlangen des 
Anerkennenden eine besondere Urkunde errichtet (§§. 1718, 1720 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs, §. 167 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit), so ist nach §. 16 der Vorschriften des Bundesraths zu verfahren. Das 
Gleiche gilt, wenn gemäß Art. 267 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
vor dem Standesbeamten auf Verlangen des Anerkennenden erst nach der Anzeige der 
Geburt oder nach der Eheschließung eine besondere Urkunde über die Anerkennung der 
unehelichen Vaterschaft errichtet wird. 
Wird dem Standesbeamten über die Anerkennung der unehelichen Vaterschaft eine 
von einem Amtsgericht oder einem Notar aufgenommene Urkunde vorgelegt (8§. 1718, 
1720 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§. 167 Abs. 2, 71 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so ist die Anerkennung am Rande der über den 
Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu beurkunden. 
. 34. 
Nachträgliche Feststellung der Abstammung eines Kindes oder Verän- 
derung der Standesrechte desselben. 
Erfolgt die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach geschehener Eintragung 
des Geburtsfalles durch richterliches Urtheil, so erfordert die Vornahme des Rand- 
vermerks die vorgängige Vorlegung des die Abstammung des Kindes feststellenden, mit 
dem Zeugniß der Rechtskraft versehenen Urtheils. 
Soll die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der 
Eltern vermerkt werden, so muß der Nachweis der Eheschließung der Eltern durch eine 
Heirathsurkunde (bei den vor dem 1. Januar 1876 geschlossenen Ehen durch Trauschein), 
und der Nachweis der Abstammung des Kindes von diesen Eltern bezüglich der Mutter 
durch das Geburtsregister, bezüglich des Vaters entweder durch einen auf Grund seiner 
Anerkennung in Gemäßheit der §§. 14, 15 der Vorschriften des Bundesraths im Standes- 
register gemachten Eintrag oder durch eine vor dem Standesbeamten oder gerichtlich oder 
notariell aufgenommene besondere Urkunde, oder durch ein mit dem Zeugniß der Rechts- 
kraft versehenes richterliches Urtheil erbracht sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.