Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Dritter Abschnitt. 
Erfordernisse der Eheschließung. 
(S§. 1303—131s, 1329, 1393—1335, 1318—1350 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.) 
§. 36. 
Einzelne Erfordernisse der Eheschließung. 
Die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse, auf deren Vorhanden- 
sein der Standesbeamte schon vor Anordnung des Aufgebots (§. 45 des Reichsgesetzes) 
und bei Strafvermeidung (§. 69 des Reichsgesetzes) zu achten hat, desgleichen die gesetz- 
lichen Ehehindernisse und die Gründe der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit einer Ehe 
sind in den §§. 1303—1315, 1322, 1323—1335, 1348—1350 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs enthalten. Im Einzelnen ist hiezu Folgendes zu bemerken: 
1) Die dem Vormundschaftsgericht zukommende Ersetzung der Einwilligung des 
Vormunds zur Eheschließung des Mündels (§. 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sowie 
die dem Vormundschaftsgericht zukommende Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur 
Eheschließung eines volljährigen Kindes (§. 1308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist in 
Württemberg dem Amtsgericht vorbehalten (Art. 52 Ziff. 2 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch), wogegen die Ertheilung der in §. 1314 Abs. 1 und 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnten Zeugnisse dem ordentlichen Vormundschaftsgericht 
(Art. 41, 42 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zusteht. 
2) Die Militärpersonen des Friedensstandes (Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 187, 
§§. 38 A und 40, Reichs-Gesetzblatt S. 45 ff.) bedürfen zu ihrer Verheirathung der 
Genehmigung ihrer Vorgesetzten. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten 
und Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde (Reichs- 
Militärgesetz §. 60 Nr. 4; Wehrordnung Theil 1 §. 80 Ziff. 3, §. 85 Ziff. 4, 5, Reg.- 
Blatt 1889 S. 5 ff.; Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 1. März 1887, 
Württ. Militärverordnungsblatt S. ö1). 
3) Personen, welche im württembergischen Staats= oder öffentlichen Schuldienst im 
Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 durch den König oder durch 
eine höhere Staats= oder Schulbehörde angestellt sind, oder welche, ohne eine Anstellung 
im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes erlangt zu haben, im Staats= oder öffentlichen 
Schuldienst gemäß Art. 118 des gedachten Gesetzes beschäftigt werden, bedürfen, falls sie
	        
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