Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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angehörigkeit, welche in Württemberg mit einer Deutschen oder einer Ausländerin eine 
Ehe eingehen wollen, bedürfen hiezu der Erlaubniß des Oberamts, in dessen Bezirk die 
Eheschließung stattfinden soll (§. 1315 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 256 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). 
Diese Erlaubniß ist, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, regelmäßig dann zu 
ertheilen, wenn der Ausländer über den Besitz seiner Staatsangehörigkeit durch eine un- 
verdächtige Urkunde sich ausweist und ein Zeugniß der zuständigen Behörde seines Hei- 
mathsstaats (Trauerlaubnißschein) darüber beibringt, 
a) daß der beabsichtigten Eheschließung nach dem Rechte seines Heimathstaats kein 
bekanntes Hinderniß entgegensteht, 
6) daß die in Württemberg vollzogene Eheschließung von dem Heimathstaat als 
rechtsgültig anerkannt wird, 
c) daß der Ehemann durch die Gheschließung in Württemberg seine ausländische 
Staatsangehörigkeit nicht verliert, daß vielmehr die Ehefrau und etwaige aus 
der Ehe hervorgehende oder durch die Cheschließung legitimirte Kinder durch 
letztere die Staatsangehörigkeit des Ehemanns erwerben. 
Das Zeugniß ist erforderlichenfalls in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen; auch 
kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Gesandten oder Konsul des Deutschen 
Reichs legalisirt wird (§. 2 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1878, betreffend die Beglau- 
bigung öffentlicher Urkunden, Reichs-Gesetzblatt Seite 89). Zu vergl. auch §. 44 Abs. 3. 
Von dem Verlangen der Beibringung des Zeugnisses (Abs. 2) ist abzusehen, soweit 
bestehende Verträge oder Uebereinkommen mit ausländischen Staaten eine Erleichterung 
gewähren (zu vergl. die Bekanntmachungen und Erlasse des Ministeriums des Innern über 
die Verheirathung niederländischer Staatsangehöriger vom 3. April 1872, Amtsblatt 
S. 96, schwedischer und norwegischer Staatsangehöriger vom 9. April 1874, Amtsblatt 
S. 108, italienischer Staatsangehöriger vom 16. Angust 1875, Amtsblatt S. 263 und vom 
30. März 1892, Amtsblatt S. 87, belgischer Staatsangehöriger vom 10. November 1875, 
Amtsblatt S. 362, sowie die Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern 
hinsichtlich schweizerischer Staatsangehöriger vom 28. Juli 1886, Reg. Blatt S. 319). 
Hinsichtlich russischer und griechischer Staatsangehöriger sind die Erlasse des Ministe- 
riums des Innern vom 15. Mai 1880 (Amtsblatt S. 207) und vom 10. Dezember
	        
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