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werden (§. 1321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §. 44 des Reichsgesetzes in der Fassung
des Art. 46, II des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Da vielmehr der
ermächtigte, an sich nicht zuständige Standesbeamte nach §. 49 des Reichsgesetzes außer
der Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung auch noch einer Bescheinigung
über den Vollzug des Aufgebots und über das Nichtvorhandensein von Ehehindernissen
bedarf, so ist zweckmäßig, wie auch in dem Formular F zu den Vorschriften des Bundes-
raths angedeutet wird, diese Bescheinigung mit jener Ermächtigung zu verbinden.
Zu §. 45 des Reichsgesehes.
Erfordernisse für Anordnung des Aufgebots.
.. 41.
Dem Standesbeamten sind vor Anordnung des Aufgebots die durch die §§. 1303 bis
1315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen und die in den §#§. 36, 37 der gegen-
wärtigen Verfügung bezeichneten Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen.
Das persönliche Erscheinen der Verlobten zu diesem Behuf ist nicht unbedingt erfor-
derlich. Jedenfalls muß aber genügend nachgewiesen sein, daß der Antrag auf Anord-
nung des Aufgebots auch wirklich dem Willen der Verlobten entspricht.
8. 42.
Der Standesbeamte hat zu prüfen, wessen Einwilligung nach dem Gesetz er—
forderlich ist, und sich, wenn es sich darum handelt, ob eine zur Zustimmung berechtigt
gewesene Person weggefallen sei, hierüber Nachweis liefern zu lassen.
Die zustimmende Erklärung, welche in den geeigneten Fällen (88. 1304, 1308 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch das Vormundschaftsgericht ersetzt wird (vergl. auch oben
8. 36 Ziff. 1), kann schriftlich in beglaubigter Form oder mündlich vor dem Standes-
beamten erfolgen. Im ersteren Fall ist die beigebrachte Urkunde, im letzteren das auf-
zunehmende Protokoll den Sammelakten beizulegen (vergl. §. 22 der Vorschriften des
Bundesraths).
S. 43.
Da dem Standesbeamten vor der Anordnung des Aufgebots — abgesehen von dem
Fall einer von den Ehegatten beabsichtigten Wiederholung der Eheschließung (§. 1309
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) — der Nachweis zu liefern ist, daß beide