Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verlobte sich zur Zeit im ehelosen Stande befinden (§. 1309 Abs. 1 Satz 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat derselbe, falls ihm diese Thatsache nicht sonst geuugsam 
bekannt ist, von Wittwern oder Wittwen ein amtliches Zeugniß über den Tod des ver- 
storbenen Ehegatten, von geschiedenen Personen das mit dem Zeugniß der Rechtskraft 
versehene gerichtliche Urtheil, durch welches die frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig 
(oder nach den bisherigen Gesetzen für ungültig) erklärt worden ist, zu verlangen. 
Kommt zur Kenntniß des Standesbeamten, daß gegen das Urtheil, durch welches die 
frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, die Nichtigkeits= oder Restitutionsklage 
erhoben sei, so hat er den Nachweis zu erfordern, daß der betreffende Rechtsstreit erledigt 
oder die Klage erst nach dem Ablaufe der vorgeschriebenen fünfjährigen Frist seit dem 
Tage der Rechtskraft des früheren Urtheils erhoben ist (§. 1309 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs). Im Uebrigen hat der Standesbeamte überhaupt von solchen Verlobten, 
welche ihm ganz unbekannt sind, oder welche sich längere Zeit im Auslande aufgehalten 
haben, oder über deren Ehelosigkeit er sonst nicht genügend versichert ist, den Nachweis 
ihres ehelosen Standes, sei es durch ein amtliches Zeugniß oder durch andere Beweis- 
mittel und, soweit die beigebrachten Beweismittel nicht hinreichend erscheinen, durch eides- 
stattliche Versicherung (§. 45 Abs. 4 des Reichsgesetzes) zu verlangen. 
S. 14. 
Was die dem Standesbeamten vorzulegenden öffentlichen Urkunden betrifft, so 
bedürfen Urkunden, die von einer inländischen d. h. dem Deutschen Reich angehörigen 
öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des 
Inlandes aufgenommen oder ausgestellt sind, zum Gebrauch im Inland einer Beglaubig- 
ung (Legalisation) nicht. 
Zur Annahme der Aechtheit einer Urkunde, welche als von einer ausländischen 
öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Aus- 
landes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legalisation durch einen 
Konsul oder Gesandten des Reichs (Reichsgesetz vom 1. Mai 1878, Reichs-Gesetzblatt S. 89). 
Bezüglich der von öffentlichen Behörden und Beamten der österreichisch-ungar- 
ischen Monarchie ausgestellten oder beglaubigten Urkunden sind die Bestimmungen des 
zwischen dem Deutschen Reich und der österreichisch-ungarischen Monarchie geschlossenen 
Vertrags vom 25. Februar 1880 (Reichs-Gesetzblatt von 1881 S. 4 ff.), welche durch den
	        
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