Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Vertrag vom 13. Juni 1881 auf Bosnien und die Herzegowina ausgedehnt worden sind 
(Reichs-Gesetzblatt S. 253 ff.), zu beachten. 
Zu 85. 46 und 4M des Reitchsgesehzes. 
MWesllanntmachung des Ausgebots. 
8. 45. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushängen an der zu Bekanntmachungen 
der Gemeindebehörden bestimmten Stelle ist Obliegenheit der Gemeindebehörde. 
Die Bescheinigung des erfolgten Aushangs ist daher stets von dem Ortsvorsteher 
als solchem zu unterzeichnen (Musterformular E 1 zu den Vorschriften des Bundes- 
raths). 
Ersuchen um Vollziehung des Aushangs in anderen Gemeinden sind an die Orts- 
behörden zu richten, welche denselben Folge zu leisten haben (§. 26 der Vorschriften des 
Bundesraths). 
Das Aufgebot muß volle zwei Wochen ausgehängt sein. Es ist darauf zu achten, 
daß der Aushang gegen äußere Eingriffe geschützt bleibt und ohne Schwierigkeit gelesen. 
werden kann. 
S. 46. 
Im Sinne des §. 47 des Reichsgesetzes sind im Auslande belegen alle Orte 
außerhalb des deutschen Reichsgebiets. 
Die Auswahl des betreffenden Blattes steht dem Standesbeamten zu. Die Kosten 
sind von dem Antragsteller im Voraus zu bezahlen. Die Einrückung des Aufgebots 
erfolgt nach dem Muster des den Vorschriften des Bundesraths beigefügten Formulars E 
unter Weglassung der Bescheinigung am Schlusse. Als Bescheinigung dient das zu lie- 
fernde Belegblatt der betreffenden Zeitungsnummer, welches zu den Sammelakten zu 
nehmen ist. 
Erlheilung von Aufgebotsbescheinigungen. 
S. 47. 
Zur Vermeidung von Verzögerungen der kirchlichen Trauung, welche daraus ent- 
stehen können, daß die für den betreffenden Geistlichen erforderliche Feststellung des 
Religionsstandes der zu trauenden Personen nicht rechtzeitig beschafft ist, haben die Stan- 
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