Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine neue Ehe geschlossen und demzufolge 
ein Vermerk hierüber am Rande der über die Eheschließung beziehungsweise die frühere 
Eheschließung bewirkten Eintragung zu machen ist, wird auf 8. 25 der Vorschriften des 
Bundesraths sowie auf 8. 11 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom heutigen Tage, betreffend die Führung der Familienregister und die Mittheilung 
von Personenstandsänderungen, hingewiesen. 
Bezüglich des Vermerks von Namensänderungen im Heirathsregister vergl. oben 8. 35. 
Fünfter Abschnitt. 
Beurkundung der Sterbefille. 
Zu §§. 56—33 des Reichsgesehees. 
Anzelge des Sterbefalls. 
S. 54. 
Der §. 56 des Reichsgesetzes befreit von der Verpflichtung, die Anzeige der Sterbe- 
fälle auch an Sonntagen zu machen, schließt aber nicht aus, daß Anzeigen an Sonntagen 
gemacht werden. Feiertage, welche auf einen Wochentag fallen, gelten als Wochentage. 
S. 55. 
Die 88. 29 und 31 der gegenwärtigen Verfügung finden auch auf Sterbefälle 
Anwendung. 
Die Beamten, welche über die in Kasernen und ähnlichen Dienstgebäuden, in La- 
zarethen, in Biwaks und in Bürgerquartieren vorkommenden Sterbefälle dem Standes- 
beamten schriftliche Anzeige zu erstatten haben, sind in der Bekanntmachung des Kriegs- 
ministeriums vom 8. Jannar 1876 (Reg. Blatt S. 48) bezeichnet. 
S. 56. 
In den Fällen des §. 58 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist die schriftliche Mittheilung 
der mit der Ermittlung über den Todesfall befaßten Behörde (Staatsanwalt, Gericht, 
Oberamt, militärischer Befehlshaber) abzuwarten. 
(Vergl. §. 15 Abs. 1 der K. Verordnung vom 11. März 1880, betreffend die Voll- 
streckung der Todesstrafe, Reg. Blatt S. 79 ff.; §. 10 der Verfügung der Ministerien
	        
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