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der Justiz und des Innern vom 19. Februar 1885, betreffend das Verfahren in den
Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mit-
theilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des §. 157
der Reichsstrafprozeßordnung, Reg. Blatt S. 31 ff.; Verfügung des Kriegsministeriums
vom 13. April 1882, betreffend die im Falle des nicht natürlichen Todes einer mili-
tärischen Person des aktiven Dienststandes an das Standesamt zu machende Mittheilung,
Reg. Blatt S. 165 ff.)
Zu §S. 59 und 60 des Reichsgesetzes.
Eintragung des Sterbesalks.
S. 57.
Können nicht alle Verhältnisse von dem Anzeigenden angegeben werden (z. B. Stand,
Gewerbe, Wohnort der Eltern), so ist in der Eintragung an der betreffenden Stelle die
Bemerkung
„unbekannt“
aufzunehmen (vergl. auch oben §. 24 und Musterformular C 2 zu den Vorschriften des
Bundesraths).
8. 58.
Die polizeilichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen Beerdig—
ungen vorgenommen werden dürfen (K. Verordnung vom 24. Januar 1882, betreffend
die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß, Reg. Blatt S. 33 ff., vergl. auch
§. 28 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Leichenschauer vom 3. Februar 1882, Reg. Blatt
S. 41 ff.), werden durch das Reichsgesetz nicht berührt.
Nach erfolgter Eintragung in das Sterberegister hat der Standesbeamte gebührenfrei
eine Bescheinigung nach folgendem Muster auszustellen:
„Bescheinigung des Sterbefalleintrags.
In das Sterberegister des unterzeichneten Standesbeamten ist heute der
Tod der am 31. vorigen Monats dahier verstorbenen Karoline NRöthling,
geb. Müller, Ehefrau des Hutmachers Daniel Röthling in Eßlingen, ein-
getragen worden.
Stuttgart, den 1. April 1900.
Der Standesbeamte
(Siegel.l) 4