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schlossen worden ist, auch dem Standesbeamten desjenigen Württembergischen Bezirks,
in dessen Familienregister die Ehegatten gemäß 88. 3 oder 4 eingetragen sind, zur Be-
richtigung des letzteren einen Auszug aus dem Heirathsregister zu übersenden.
12.
Die Oberämter haben in den an sie ausgeschriebenen Fällen der Aufnahme oder
Wiederaufnahme in die Staatsangehörigkeit, der Naturalisation, der Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit oder der Verlustigerklärung derselben, sowie in den ihnen sonst be-
kannt gewordenen Fällen des Verlusts der Staatsangehörigkeit dem Standesamt des-
jenigen Bezirks, in dessen Familienregister die betreffenden Personen eingetragen sind,
alle behufs der Ergänzung und Richtigstellung der Familienregister erforderlichen Mit-
theilungen zu machen.
Anläßlich der Ausstellung oder Verlängerung von Staatsangehörigkeitsausweisen
und Heimathscheinen für Personen, welche sich außerhalb Württembergs aufhalten, haben
die Oberämter diese Personen anzuhalten, dem Standesamt desjenigen Bezirks, in dessen
Familienregister sie eingetragen sind, behufs Richtigstellung des Familienregisters die er-
forderlichen Angaben nebst Belegen zu erbringen und darüber, daß sie dieser Auflage
nachgekommen, sich durch ein Zeugniß des Standesamts auszuweisen.
8. 13.
Von Namensänderungen, welche bei Annahme an Kindesstatt erfolgen, ist durch
das Gericht, welchem die Bestätigung der letzteren oblag, das Standesamt desjenigen
Bezirks, in dessen Familienregister die betreffende Person eingetragen ist, in Kenntniß
zu setzen.
Bei Namensänderungen einer geschiedenen Frau gemäß 8. 1577 Abs. 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat, falls die Ehe nicht in Württemberg geschlossen worden ist,
der Württembergische Standesbeamte, welcher die betreffende Erklärung aufgenommen
hat, nicht nur dem Standesbeamten desjenigen Bezirks, in dessen Standesregister die
Eheschließung eingetragen ist, die Erklärung zu übersenden (vergl. Art. 259 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), sondern auch dem Standesbeamten des-
jenigen Württembergischen Bezirks, in dessen Familienregister die geschiedene Frau gemäß
§§. 3 und 4 eingetragen ist, eine Abschrift jener Erklärung mitzutheilen.
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