Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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schlossen worden ist, auch dem Standesbeamten desjenigen Württembergischen Bezirks, 
in dessen Familienregister die Ehegatten gemäß 88. 3 oder 4 eingetragen sind, zur Be- 
richtigung des letzteren einen Auszug aus dem Heirathsregister zu übersenden. 
12. 
Die Oberämter haben in den an sie ausgeschriebenen Fällen der Aufnahme oder 
Wiederaufnahme in die Staatsangehörigkeit, der Naturalisation, der Entlassung aus der 
Staatsangehörigkeit oder der Verlustigerklärung derselben, sowie in den ihnen sonst be- 
kannt gewordenen Fällen des Verlusts der Staatsangehörigkeit dem Standesamt des- 
jenigen Bezirks, in dessen Familienregister die betreffenden Personen eingetragen sind, 
alle behufs der Ergänzung und Richtigstellung der Familienregister erforderlichen Mit- 
theilungen zu machen. 
Anläßlich der Ausstellung oder Verlängerung von Staatsangehörigkeitsausweisen 
und Heimathscheinen für Personen, welche sich außerhalb Württembergs aufhalten, haben 
die Oberämter diese Personen anzuhalten, dem Standesamt desjenigen Bezirks, in dessen 
Familienregister sie eingetragen sind, behufs Richtigstellung des Familienregisters die er- 
forderlichen Angaben nebst Belegen zu erbringen und darüber, daß sie dieser Auflage 
nachgekommen, sich durch ein Zeugniß des Standesamts auszuweisen. 
8. 13. 
Von Namensänderungen, welche bei Annahme an Kindesstatt erfolgen, ist durch 
das Gericht, welchem die Bestätigung der letzteren oblag, das Standesamt desjenigen 
Bezirks, in dessen Familienregister die betreffende Person eingetragen ist, in Kenntniß 
zu setzen. 
Bei Namensänderungen einer geschiedenen Frau gemäß 8. 1577 Abs. 2 und 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat, falls die Ehe nicht in Württemberg geschlossen worden ist, 
der Württembergische Standesbeamte, welcher die betreffende Erklärung aufgenommen 
hat, nicht nur dem Standesbeamten desjenigen Bezirks, in dessen Standesregister die 
Eheschließung eingetragen ist, die Erklärung zu übersenden (vergl. Art. 259 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), sondern auch dem Standesbeamten des- 
jenigen Württembergischen Bezirks, in dessen Familienregister die geschiedene Frau gemäß 
§§. 3 und 4 eingetragen ist, eine Abschrift jener Erklärung mitzutheilen. 
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