Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 18. 
Die Standesbeamten sind berechtigt, von den früher von den Geistlichen geführten 
Familienregistern (vergl. §. 17) jederzeit kostenfreie Einsicht zu nehmen. Auch ist den 
Geistlichen als den früheren Familienregisterführern von den ihnen vorgesetzten Ober- 
kirchenbehörden zur Pflicht gemacht worden, den Standesbeamten zur Erfüllung ihrer 
Aufgabe in Betreff der Führung der Familienregister möglichst behilflich zu sein. 
Andererseits sind die Standesbeamten verpflichtet, den Geistlichen jederzeit die kosten- 
freie Einsichtnahme der von ihnen geführten Familienregister zu gestatten (§. 19 Abs. 2). 
8. 19. 
Der durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung für die Benützung der Standesregister festgesetzte Gebührentarif ist auch 
für die Einsichtgestattung von den Familienregistern und für Auszüge aus denselben 
maßgebend, wobei es den Beschlüssen der Gemeindebehörden anheimgestellt wird, die Ge- 
bühren ganz oder theilweise den Familienregisterführern zu überlassen. 
Von der Gebührenentrichtung sind die Gemeindebehörden des Standesamtsbezirkes 
bei Benützung der Familienregister für amtliche Zwecke sowie arme Parteien befreit. Auch 
ist den Geistlichen die Einsicht der Familienregister, wie gemäß § 21 der Vorschriften des 
Bundesraths zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung die Einsicht der Standesregister, kostenfrei gestattet (§. 18 Abs. 2). 
Zu vergl. ferner §. 78 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 
1892 S. 417, §. 102 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt 
S. 69, §. 122 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886, 
Reichs-Gesetzblatt S. 132, §. 116 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, 
Neichs-Gesetzblatt S. 329, §. 171 des Invalidenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt 
von 1899 S. 463. 
  
8. 20. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte kommen in Wegfall: 
die Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schul- 
wesens, betreffend die Fortführung der Familienregister, vom 26. Februar 1876 (Neg.- 
Blatt S. 69), soweit solche bisher noch in Geltung stand,
	        
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