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S. 18.
Die Standesbeamten sind berechtigt, von den früher von den Geistlichen geführten
Familienregistern (vergl. §. 17) jederzeit kostenfreie Einsicht zu nehmen. Auch ist den
Geistlichen als den früheren Familienregisterführern von den ihnen vorgesetzten Ober-
kirchenbehörden zur Pflicht gemacht worden, den Standesbeamten zur Erfüllung ihrer
Aufgabe in Betreff der Führung der Familienregister möglichst behilflich zu sein.
Andererseits sind die Standesbeamten verpflichtet, den Geistlichen jederzeit die kosten-
freie Einsichtnahme der von ihnen geführten Familienregister zu gestatten (§. 19 Abs. 2).
8. 19.
Der durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung für die Benützung der Standesregister festgesetzte Gebührentarif ist auch
für die Einsichtgestattung von den Familienregistern und für Auszüge aus denselben
maßgebend, wobei es den Beschlüssen der Gemeindebehörden anheimgestellt wird, die Ge-
bühren ganz oder theilweise den Familienregisterführern zu überlassen.
Von der Gebührenentrichtung sind die Gemeindebehörden des Standesamtsbezirkes
bei Benützung der Familienregister für amtliche Zwecke sowie arme Parteien befreit. Auch
ist den Geistlichen die Einsicht der Familienregister, wie gemäß § 21 der Vorschriften des
Bundesraths zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung die Einsicht der Standesregister, kostenfrei gestattet (§. 18 Abs. 2).
Zu vergl. ferner §. 78 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von
1892 S. 417, §. 102 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt
S. 69, §. 122 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886,
Reichs-Gesetzblatt S. 132, §. 116 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887,
Neichs-Gesetzblatt S. 329, §. 171 des Invalidenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt
von 1899 S. 463.
8. 20.
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte kommen in Wegfall:
die Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schul-
wesens, betreffend die Fortführung der Familienregister, vom 26. Februar 1876 (Neg.-
Blatt S. 69), soweit solche bisher noch in Geltung stand,