Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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änderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Der Gemeinde Uhlbach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
S. 2. 
Sovweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Uhlbach zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes 
für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 5. November 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
ekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichs-Gesetzblatt auf das 
Kalenderjahr 1900. Vom p. November 1899. 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1900 des Regierungsblattes ist 
auf 3 Mark für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichs-Gesetzblatt 
beträgt 1 Mark für das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 9. November 1899. 
Breitling.
	        
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