Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe 
des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten 
Personen. 
Von der Zugehörigkeit zu einer der wahlberechtigten Krankenkassen ist die Wählbar- 
keit nicht abhängig. Dagegen müssen die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
mindestens zur Hälfte am Sitz der unteren Verwaltungsbehörde oder in einer Entfernung 
bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen, auch dürfen sie nicht Mitglieder des 
Vorstands der Versicherungsanstalt oder eines Schiedsgerichts für die Invalidenver= 
sicherung sein. 
Diejenigen Versicherten (§§. 1, 2, 14 des Invalidenversicherungsgesetzes), welche als 
Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden 
bei der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten den Arbeitgebern zu- 
gerechnet. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur nach Maßgabe des §. 94 des Invalidenver= 
sicherungsgesetzes zulässig. 
S. 5. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf 
Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre 
Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die erste Wahlperiode läuft vom 1. Januar 1900 an und endigt mit dem 31. De- 
zember 1904. 
F. 6. 
Mit der Leitung der Wahl ist die untere Verwaltungsbehörde beauftragt. 
Dieselbe ermittelt für die erste Wahlperiode sofort, für die späteren Wahlperioden 
auf den 1. Oktober vor Beginn der Wahlperiode die wahlberechtigten Krankenkassen, stellt 
für jede derselben die ihr zukommende Stimmenzahl fest, trägt letztere in die Stimm- 
2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das 
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
zur Folge haben kann; 
3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
	        
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