Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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zettelformulare ein und bereitet diese auch in den anderen daselbst der unteren Ver- 
waltungsbehörde vorbehaltenen Punkten vor. 
Die Formulare zu den Stimmzetteln werden von dem Landes-Versicherungsamt 
festgesetzt und bereit gehalten. Die unteren Verwaltungsbehörden haben ihren Bedarf 
jeweils rechtzeitig bei dem Sekretariat des Landes-Versicherungsamts anzumelden. Für 
die erste nach der gegenwärtigen Wahlordnung stattfindende Wahl werden die Stimm- 
zettelformulare den unteren Verwaltungsbehörden ohne vorherige Anmeldung zugefertigt. 
8. 7. 
Die nach 8. 6 vorbereiteten Stimmzettel hat die untere Verwaltungsbehörde den 
betreffenden Krankenkassen entweder mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbe- 
stätigung mit der Aufforderung zuzustellen, die Wahlen vorzunehmen und die ausge- 
füllten Stimmzettel binnen längstens drei Wochen vom Tag der Zustellung der unteren 
Verwaltungsbehörde einzusenden. 88 
Der Vorsitzende des Vorstands beziehungsweise der Verwaltung der wahlberechtigten 
Krankenkasse hat so rechtzeitig, daß die Einhaltung der in §.7 bezeichneten Frist ge- 
sichert ist, seine Mitglieder zur Wahl zusammenzuberufen. Diese haben unter Beach- 
tung der Bestimmungen in §. 2 Abs. 2 und 3 durch Stimmenmehrheit darüber zu be- 
schließen, wen sie durch Ausfüllung des Stimmzettels als Vertreter wählen wollen. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, ingleichen die Wahl der Vertreter der 
Versicherten erfolgt je in gesondertem Wahlgang. 
In den Fällen des §. 2 Abs. 2 dürfen bei den Wahlen der Vertreter der Arbeit- 
geber die den Versicherten angehörenden Vorstandsmitglieder und bei den Wahlen der 
Vertreter der Versicherten die den Arbeitgebern angehörenden Vorstandsmitglieder während 
der Abstimmung nicht im Wahllokal anwesend sein. Der die Abstimmung Leitende wird 
von den Wahlberechtigten bestimmt. 
S. 9. 
Die Namen der Gewählten, ihr Beruf und Wohnort, bei den Versicherten auch die 
Angabe ihres Arbeitgebers, sind von dem die Abstimmung Leitenden an den dafür be- 
stimmten Stellen in den Stimmzettel einzutragen. Letzterer ist sodann von den Wählen- 
den zu unterzeichnen.
	        
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