Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der ausgefüllte Stimmzettel ist an die untere Verwaltungsbehörde, welche denselben 
zugestellt hat, portofrei zurückzusenden. 
S. 10. 
Eine Aenderung der in den Stimmzettel von der unteren Verwaltungsbehörde ein- 
getragenen Stimmenzahl Seitens der Wählenden ist unzulässig. 
Berichtigungen der eingetragenen Namen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen 
bewirkt werden. 
Stimmzettel, welche nicht unterschrieben, oder welche in unzulässiger Weise berichtigt 
sind oder die Wahl einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. Die untere 
Verwaltungsbehörde darf unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Stimmzettel dann zur 
Berichtigung zurückgeben, wenn letztere innerhalb der in §.7 bezeichneten spätesten Frist 
erfolgen kann. 
S. 11. 
Sofort nach Ablauf der aus §. 7 sich ergebenden spätesten Frist erfolgt unbeschadet 
der dem Landes-Versicherungsamt zukommenden Entscheidung von Streitigkeiten die Fest- 
stellung des Wahlergebnisses durch die untere Verwaltungsbehörde. 
Ueber die Wahl entscheidet die verhältnißmäßige Mehrheit der abgegebenen Stim- 
men, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Die auf ungültige Stimmzettel entfallenden Stimmen werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr als vier Personen, so 
werden nur die Stimmen für die erstgenannten vier wählbaren Personen gezählt. 
8. 18. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Ermittlung des Wahlergebnisses unter 
Zuziehung eines vereideten Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen. Aus demselben 
müssen der Name, Beruf und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen entfallen 
sind, unter Bezeichnung der gültigen und ungültigen Stimmen und des Grundes der 
Ungültigkeit, sowie der Name, Beruf und Wohnort der gewählten Vertreter zu er- 
sehen sein. 
Hiebei ist zu beachten, daß die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten min- 
destens zur Hälfte am Sitz der unteren Verwaltungsbehörde oder in einer Entfernung
	        
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