Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

916 
bis zu zehn Kilometer von demselben wohnen müssen. Es sind daher aus der Zahl der 
Personen, die an sich wählbar sind und gültige Stimmen erhalten haben, zunächst die- 
jenigen zwei als gewählt anzusehen, welche von den am Sitz der unteren Verwaltungs- 
behörde oder in einer Entfernung bis zu zehn Kilometer von demselben Wohnenden die 
verhältnißmäßige Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Im 
Uebrigen greifen ohne Rücksicht auf die vorbezeichnete räumliche Beziehung zum Sitz der 
unteren Verwaltungsbehörde die Bestimmungen in §. 11 Abs. 2—4 Platz. 
8. 13. 
Die gewählten Vertreter werden von der auf sie gefallenen Wahl durch die untere 
Verwaltungsbehörde schriftlich in Kenntniß gesetzt und unter Hinweis auf 8. 94 des 
Invalidenversicherungsgesetzes beziehungsweise die im Statut der Versicherungsanstalt 
vorgesehenen anderen Ablehnungsgründe aufgefordert, binnen längstens einer Woche An— 
zeige zu erstatten, falls sie die Wahl ablehnen wollen. 
Lehnt einer der Gewählten aus einem zulässigen Grunde ab, so hat eine anderwei- 
tige Festellung des Wahlergebnisses zu erfolgen, bei welcher an Stelle des Ablehnenden 
derjenige als gewählt zu gelten hat, auf welchen die nächstgrößte Zahl der gültigen 
Stimmen entfallen ist. Dieser ist von seiner Wahl in Kenntniß zu setzen. 
Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter (§. 2 Abs. 1 vergl. 
mit §. 12 Abs. 2) nicht erreicht, so haben behufs Ergänzung dieser Zahl Nachwahlen 
stattzufinden. 
Scheiden während der Wahlperiode Vertreter aus dem Amte, so treten für den Rest 
der Wahlperiode an ihre Stelle diejenigen Personen, welche bei der Wahl beziehungs- 
weise der Nachwahl die nächstgrößte Zahl der gültigen Stimmen erhalten haben. 
Sind Personen, auf welche gültige Stimmen entfallen sind, nicht mehr vorhanden, 
so haben für den Rest der Wahlperiode Nachwahlen stattzufinden. 
S. 14. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, können von der unteren 
Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark belegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.