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8. 2.
In jedem Wahlbezirk haben die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei
den unteren Verwaltungsbehörden zusammen Einen Vertreter der Arbeitgeber und Einen
Vertreter der Versicherten und für jeden dieser beiden Vertreter einen ersten und einen
zweiten Ersatzmann zu wählen.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deutsche,
männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht
wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§. 32 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes.)
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe
dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu
Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen.
Diejenigen Versicherten (§§. 1, 2, 14 des Invalidenversicherungsgesetzes), welche als
Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden
den Arbeitgebern zugerechnet.
Die Ablehnung der Wahl ist nur nach Maßgabe des §. 94 des Invalidenversiche-
rungsgesetzes zulässig.
..4.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger
das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die erste Wahlperiode, für welche nach der gegenwärtigen Wahlordnung zu wählen
ist, läuft vom 1. Oktober 1900 an und endigt mit dem 30. September 1905.
*) §. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 371) lautet:
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben;
2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
zur Folge haben kann;
3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.