Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 2 
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner. 
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche Personen, 
so haften dieselben in Ermanglung einer anderen Bestimmung für die Kosten nach Ver- 
hältniß ihres Antheils und, soweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach 
Kopftheilen. 
Sind durch besondere Anträge, Beschwerden, Gesuche, durch eine Versäumung oder 
durch ein grobes Verschulden eines Betheiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese 
Kosten ihm allein zur Last. 
8. 3. 
Hat Jemand durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte 
Erklärung die Kosten übernommen, so haftet er neben dem zur Zahlung Verpflichteten 
als Gesammtschuldner. 
8. 4. 
Durch die Bestimmungen der 88. 1 bis 3 wird eine nach den Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen Gebühren 
und Auslagen nicht berührt. 
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen ver- 
bunden sind, kann ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller 
eingefordert werden. Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung 
des Vorschusses abhängig machen, sofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen 
unersetzlichen Nachtheil bringen würde. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige An— 
ordnung wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden. 
Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei 
Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen 
übersteigt. 
Ausländer haben außerdem bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, 
zeinen Gebührenvorschuß in Höhe der für das beantragte Geschäft vorgesehenen vollen 
Gebühr zu bezahlen. Die Bestimmungen des §. 85 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des deut- 
schen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.
	        
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