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§. 2
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner.
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche Personen,
so haften dieselben in Ermanglung einer anderen Bestimmung für die Kosten nach Ver-
hältniß ihres Antheils und, soweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach
Kopftheilen.
Sind durch besondere Anträge, Beschwerden, Gesuche, durch eine Versäumung oder
durch ein grobes Verschulden eines Betheiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese
Kosten ihm allein zur Last.
8. 3.
Hat Jemand durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte
Erklärung die Kosten übernommen, so haftet er neben dem zur Zahlung Verpflichteten
als Gesammtschuldner.
8. 4.
Durch die Bestimmungen der 88. 1 bis 3 wird eine nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen Gebühren
und Auslagen nicht berührt.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen ver-
bunden sind, kann ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller
eingefordert werden. Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung
des Vorschusses abhängig machen, sofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen
unersetzlichen Nachtheil bringen würde. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige An—
ordnung wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden.
Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei
Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen
übersteigt.
Ausländer haben außerdem bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind,
zeinen Gebührenvorschuß in Höhe der für das beantragte Geschäft vorgesehenen vollen
Gebühr zu bezahlen. Die Bestimmungen des §. 85 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des deut-
schen Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.