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8. 6.
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der
Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, sowie für abweisende
Bescheide und im Falle der Zurücknahme eines Antrags, wenn der Antrag auf nicht
anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfrei-
heit zu gewähren.
8.7.
Von Zahlung der Gebühren sind befreit das Staatsoberhaupt, der Staat, das Reich
und die Mitglieder des Königlichen Hauses, letztere insoweit die Bestimmungen des
Art. 131 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Neben—
gesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 423) zur Anwendung kommen.
S. 8.
Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amtswegen ver-
anlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene Beschwerde ent-
standen sind, von der Partei nicht eingefordert werden. Werden die Gerichtsgebühren
gemäß §. 6 niedergeschlagen, so kann angeordnet werden, daß Schreib= und Postgebühren
nicht einzufordern sind.
Im Uebrigen entbindet auch die Gebührenfreiheit nicht von der Zahlung der baaren
Auslagen.
8. 9.
Soweit nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen über die Fälligkeit ge-
troffen sind, werden die Gebühren bei Beendigung des Geschäfts, baare Auslagen bei
ihrer Entstehung fällig.
h g fällig *
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn
der berichtigte Ansatz vor Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach rechtskräftiger oder end-
gültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist.
S. 11.
Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung und auf Zurückzahlung
von Gerichtskosten greift der Art. 141 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch und zu dessen Nebengesetzen mit folgenden Maßgaben Platz.