Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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auf  einen  Rechtspunkt  ankommt,  das  Gutachten  des  Departementssyndikus  beigefuͤgt
  werden.
S.  156.

Außer  der  Aufnahme  der  Bepfandbriefungsraxen  liegt  den  Landschafts-Departementskollegien
  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1834.  auch  die  Aufnahme
der  Subhaslationstaren  aller  zur  Bepfandbriefung  geeigneten  Güter  ihres  Departements
  ob.  .-Die

  ernannte  Taxkommission  macht  dem  betreffenden  Kreisgericht  durch
Vermittelung  der  Departementsdirektion  von  dem  Zeitpunkte  der  Aufnahme
solcher  Taxen  Anzeige,  worauf  das  Kreisgericht  den  Subhastations-Interessenten
davon  Mittheilung  macht  und  ihnen  anheimstellt,  dabei  ihr  Interesse  wahrzunehmen.


F.  157.
Die  zum  Zwecke  der  Subhastation  aufgenommenen  Taren  unterliegen
keiner  Superreoision  der  Generallandschafts-Direktion.  s

F.  158.

Wird  von  dem  Besiszer  eines  bepfandbrieften  Gutes  bei  der  Landschafts-Direktion
  auf  Ertheilung  eines  Abschreibungs=  und  Liberationskonsenses  in  Betreff
  einzelner  Gutszubehörungen,  oder  auf  Ertheilung  eines  Unschädlichkeits-Attestes,
  oder  endlich  eines  Permutationskonsenses  nach  dem  Gesetze  vom
13.  April  183  41.  angetragen,  so  hat  die  betreffende  Departementsdirektion  unter
Jugrundelegung  der  vorhandenen  Tare  und,  soweit  diese  vollsiändigen  Anhalt
nicht  gewährt,  durch  eine  von  einem  Mitgliede  des  Kollegiums  aufzunehmende
Lokalrecherche  fesizusiellen  und  in  Zahlen  auszusprechen,  welchen  Einfluß  der
Abgang  des  Trennstückes  auf  den  Taxwerth  des  Gutes  hat,  und  danach  die
Zulässigkeit  des  Antrages  zu  prüfen.  Soweit  das  landschaflliche  Interesse  durch
dieselbe  berührt  wird,  und  sofern  das  Trennslück  über  zwanzig  Morgen  Flächen-Inhalt
  hat,  bedarf  die  desfallsige  Urkunde  der  mittelst  morioirenden  Berichtes
nachzusuchenden  Bestätigung  der  Generaldirektion.

Ist  das  Trennstuck  in  der  Tare  gar  nicht  angesprochen,  so  beschließt  das
Departeinentskollegium,  auch  wenn  es  sich  um  Abschreibung  einer  größeren
Fläche  handelt,  selbsiständig.

Kapitel  Xl.
Von  der  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  und  deren  Kupons.

F.  159.

Nachdem  die  endliche  Festsetzung  der  Bepfandbriefungstare  in  der  reglementsmäßig
  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt  und  deren  Resultat  dem  betreffenden
Gutsbesitzer  mitgetheilt  worden,  hat  der  letztere,  wenn  er  eine  Pfandbriefsanleihe
  zu  erhalten  wünscht,  seinen  bezüglichen  Antrag  vollständig  substankürt  ein-Jahrgang

  1857.  (Ne.  Aall.)  131  zureichen