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auf einen Rechtspunkt ankommt, das Gutachten des Departementssyndikus beigefuͤgt
werden.
S. 156.
Außer der Aufnahme der Bepfandbriefungsraxen liegt den Landschafts-Departementskollegien
nach dem Gesetze vom 1. Juli 1834. auch die Aufnahme
der Subhaslationstaren aller zur Bepfandbriefung geeigneten Güter ihres Departements
ob. .-Die
ernannte Taxkommission macht dem betreffenden Kreisgericht durch
Vermittelung der Departementsdirektion von dem Zeitpunkte der Aufnahme
solcher Taxen Anzeige, worauf das Kreisgericht den Subhastations-Interessenten
davon Mittheilung macht und ihnen anheimstellt, dabei ihr Interesse wahrzunehmen.
F. 157.
Die zum Zwecke der Subhastation aufgenommenen Taren unterliegen
keiner Superreoision der Generallandschafts-Direktion. s
F. 158.
Wird von dem Besiszer eines bepfandbrieften Gutes bei der Landschafts-Direktion
auf Ertheilung eines Abschreibungs= und Liberationskonsenses in Betreff
einzelner Gutszubehörungen, oder auf Ertheilung eines Unschädlichkeits-Attestes,
oder endlich eines Permutationskonsenses nach dem Gesetze vom
13. April 183 41. angetragen, so hat die betreffende Departementsdirektion unter
Jugrundelegung der vorhandenen Tare und, soweit diese vollsiändigen Anhalt
nicht gewährt, durch eine von einem Mitgliede des Kollegiums aufzunehmende
Lokalrecherche fesizusiellen und in Zahlen auszusprechen, welchen Einfluß der
Abgang des Trennstückes auf den Taxwerth des Gutes hat, und danach die
Zulässigkeit des Antrages zu prüfen. Soweit das landschaflliche Interesse durch
dieselbe berührt wird, und sofern das Trennslück über zwanzig Morgen Flächen-Inhalt
hat, bedarf die desfallsige Urkunde der mittelst morioirenden Berichtes
nachzusuchenden Bestätigung der Generaldirektion.
Ist das Trennstuck in der Tare gar nicht angesprochen, so beschließt das
Departeinentskollegium, auch wenn es sich um Abschreibung einer größeren
Fläche handelt, selbsiständig.
Kapitel Xl.
Von der Ausfertigung der Pfandbriefe und deren Kupons.
F. 159.
Nachdem die endliche Festsetzung der Bepfandbriefungstare in der reglementsmäßig
vorgeschriebenen Weise erfolgt und deren Resultat dem betreffenden
Gutsbesitzer mitgetheilt worden, hat der letztere, wenn er eine Pfandbriefsanleihe
zu erhalten wünscht, seinen bezüglichen Antrag vollständig substankürt ein-Jahrgang
1857. (Ne. Aall.) 131 zureichen