Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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erfolge,  wenn  von  dem  bestellten  Fürsorger  (§.  16)  die  ordnungsmäßige  Erfüllung  des
Vertrags  beurkundet  werde.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Zögling  bei  dem  Beginn  der  Unterbringung  mit
den  erforderlichen  Kleidungsstücken,  Leibweißzeug  u.  s.  w.  ausreichend  versehen  wird.

S.  15.

Vor  der  Entlassung  des  Zöglings  aus  der  Schule  ist  rechtzeitig  für  eine  Gelegenheit
zur  zweckmäßigen  Ausbildung  desselben  für  einen  bestimmten  Lebensberuf  Sorge  zu  tragen.

Bei  der  Bestimmung  des  Berufs  sind  die  Anlagen  und  Fähigkeiten,  die  Gesundheitsund
  Vermögensverhältnisse,  soweit  thunlich  auch  die  eigenen  Wünsche  des  Zöglings  und
der  nach  Art.  14  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  hörenden  Personen  angemessen  zu  berücksichtigen;
auch  ist  der  Fürsorger  des  Zöglings  zu  hören.

Soll  der  Zögling  in  eine  Lehre  oder  einen  Dienst  kommen,  so  ist  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  er  bei  einem  durchaus  zuverlässigen  und  tüchtigen  Lehr=  oder  Dienstherrn
untergebracht  wird.

Der  nach  §.  126  b  der  Gewerbeordnung  (zu  vergl.  Art.  2  und  5  des  Reichsgesetzes
vom  26.  Juli  1897,  Reichs-Gesetzblatt  S.  663)  von  dem  Gewerbetreibenden,  dem  Lehrling
und  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  letzteren  abzuschließende  Lehrvertrag  ist  von  dem  verstärkten
  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  zu  genehmigen  und  auf  Grund  dieser  Genehmigung
  von  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  zu  unterschreiben.  Die  Familie  des
Lehr=  oder  Dienstherrn  tritt  an  Stelle  der  Familie,  in  welcher  der  Zögling  seither  untergebracht
  war.  Im  Uebrigen  wird  hinsichtlich  des  Lehrlingsverhältnisses  auf  die  Bestimmungen
  der  §§.  126  bis  132  a  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom
26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzblatt  S.  663),  von  denen  übrigens  die  S§.  129  bis  132  a
zur  Zeit  noch  nicht  in  Kraft  getreten  sind,  hingewiesen  (zu  vergl.  auch  Art.  36  VII  des
Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzouuch  in  Verbindung  mit  Art.  2  und  5  des
Reichsgesetzes  vom  26.  Juli  1897,  sowie  §.  1822  Nr.  6  und  7  und  §.  1827  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs).

S.  16.

Der  verstärkte  Ausschuß  der  Landarmenbehörde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  gemäß
Art.  11  des  Gesetzes  für  jeden  auf  öffentliche  Kosten  in  einer  Familie  untergebrachten
Zögling  von  dem  zuständigen  Gemeindewaisenrath  ein  Fürsorger  bestellt  wird.