Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  besonders  formulirten  Pflichten  (Gebote  und  Verbote)
sind:  das  Verbot,  ohne  Urlaub  vom  Amte  abwesend  zu  sein
G.  1876  §  4  ldie  Wirkung  des  Urlaubs  auf  den  Gehaltsbezug
G.  1835  §  15;  die  besonderen  Vorschriften  wegen  des  Eintritts
von  Staatsdienern  in  den  Reichstag,  Landtag,  Landessynode,
Stadtrath,  Stadtverordnetencollegium  2c.  gehören  nicht  hierhert;
Verbot  von  Privaterwerbsgeschäften  ohne  Genehmigung  G.  1836
8§  2,  3  lbetrifft  zum  Theil  auch  sonstige  zur  Haushaltung  des
Dieners  gehörige  Personen;  zur  Uebernahme  einer  mittelbar  oder
unmittelbar  mit  Remuneration  verbundenen  Vorstands-,  Verwaltungsraths=
  oder  Ausfsichtsrathsstelle  einer  auf  Erwerb  gerichteten
Gesellschaft  darf  Genehmigung  nicht  ertheilt  werden];  Verbot  der
Annahme  eines  remunerirten  Nebenamts  ohne  Genehmigung  G.
1876  §2,  dagegen  Pflicht,  besondere  Staatsaufträge  ohne  besondere
  Belohnung  zu  übernehmen  G.  1835  §  14;  Pflicht  des  Amtsgeheimnisses
  1835  8•7  (wegen  der  Zeugnißpflicht  s.  die  Prozesse):
Verbot  der  Geschenkannahme  in  Beziehung  auf  das  Amt  (soweit
sie  nach  dem  SGB.  §  331  nicht  strafbar  ist)  ohne  Genehmigung
G.  1876  8  5.

Weiter  ist  wegen  der  Pflichten  bezw.  Pflichtverletzuungen  der
Staatsdiener  auf  das  Strafrecht  zu  verweisen  (S#B.  Abschn.  28).

VI.  Disciplinarstrafwesen  G.  1876  §  l5  flg.  (wegen  der
gerichtlichen  Bestrafung  von  Beamten  s.  das  Strafrecht).  Dasselbe
tritt  ein  gegenüber  dem  Staatsdiener,  welcher  die  Pflichten  verletzt,
  die  ihm  das  Amt  auferlegt,  oder  welcher  sich  durch  sein  Verhalten
  in  oder  außer  dem  Amt  der  Achtung,  des  Ansehens  oder
des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt.

Als  Disciplinarstrafen  sind  zugelassen  Verweis,  Geldstrafe
bis  zum  Betrag  eines  Monatseinkommens,  Dienstentlassung  (Freiheitsstrafen
  nicht  mehr).  Disciplinäre  Dienstentlassung  ist  auch
zulässig,  wenn  ein  Staatsdiener  in  Concurs  geräth  oder  durch
ungeordnete  Vermögenslage  das  für  die  dienstliche  Stellung  erforderliche
  Ansehen  beeinträchtigt.

Disciplinarbehörde  ist  die  Dienstbehörde  (die  dem  Diener
nächstvorgesetzte  Behörde  im  Gegensatz  gegen  die  Anstellungsbehörde
s.  o.  IV  G.  1835  §  3)  bezw.  das  vorgesetzte  Ministerium  und  das
Disciplinargericht.  Die  Verfügung  eines  Verweises  oder  einer