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Die besonders formulirten Pflichten (Gebote und Verbote)
sind: das Verbot, ohne Urlaub vom Amte abwesend zu sein
G. 1876 § 4 ldie Wirkung des Urlaubs auf den Gehaltsbezug
G. 1835 § 15; die besonderen Vorschriften wegen des Eintritts
von Staatsdienern in den Reichstag, Landtag, Landessynode,
Stadtrath, Stadtverordnetencollegium 2c. gehören nicht hierhert;
Verbot von Privaterwerbsgeschäften ohne Genehmigung G. 1836
8§ 2, 3 lbetrifft zum Theil auch sonstige zur Haushaltung des
Dieners gehörige Personen; zur Uebernahme einer mittelbar oder
unmittelbar mit Remuneration verbundenen Vorstands-, Verwaltungsraths=
oder Ausfsichtsrathsstelle einer auf Erwerb gerichteten
Gesellschaft darf Genehmigung nicht ertheilt werden]; Verbot der
Annahme eines remunerirten Nebenamts ohne Genehmigung G.
1876 §2, dagegen Pflicht, besondere Staatsaufträge ohne besondere
Belohnung zu übernehmen G. 1835 § 14; Pflicht des Amtsgeheimnisses
1835 8•7 (wegen der Zeugnißpflicht s. die Prozesse):
Verbot der Geschenkannahme in Beziehung auf das Amt (soweit
sie nach dem SGB. § 331 nicht strafbar ist) ohne Genehmigung
G. 1876 8 5.
Weiter ist wegen der Pflichten bezw. Pflichtverletzuungen der
Staatsdiener auf das Strafrecht zu verweisen (S#B. Abschn. 28).
VI. Disciplinarstrafwesen G. 1876 § l5 flg. (wegen der
gerichtlichen Bestrafung von Beamten s. das Strafrecht). Dasselbe
tritt ein gegenüber dem Staatsdiener, welcher die Pflichten verletzt,
die ihm das Amt auferlegt, oder welcher sich durch sein Verhalten
in oder außer dem Amt der Achtung, des Ansehens oder
des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt.
Als Disciplinarstrafen sind zugelassen Verweis, Geldstrafe
bis zum Betrag eines Monatseinkommens, Dienstentlassung (Freiheitsstrafen
nicht mehr). Disciplinäre Dienstentlassung ist auch
zulässig, wenn ein Staatsdiener in Concurs geräth oder durch
ungeordnete Vermögenslage das für die dienstliche Stellung erforderliche
Ansehen beeinträchtigt.
Disciplinarbehörde ist die Dienstbehörde (die dem Diener
nächstvorgesetzte Behörde im Gegensatz gegen die Anstellungsbehörde
s. o. IV G. 1835 § 3) bezw. das vorgesetzte Ministerium und das
Disciplinargericht. Die Verfügung eines Verweises oder einer