435
3. Saͤmmlliche nicht kontenziöse Lehengegenstaͤnde
gehoͤren in das Referat des Lehen-Referenten.
4. Dieser referirt hierüber in dem Kollesium,
wobeny, wie bey andern Berathungs-Obsekten,
der Beschluß nach der Stimmen=Mehrheit
gefaßt, in die Sitzungsprotokolle
eingetragen, und sodann durch das Gubernial=Expeditionsamt
zur Erpeditur gebracht wird.
5. Der Lehensekretr beschäftiget sich unter
der Leitung des Lehenreferenten
a) mit der Durchsicht und Pruͤfung der
Lehenrequisitionen.
5) Führung der Belehnungs, Protokolle,
ck) Haltung der Lehenbücher,
d) Enrwersung der Lehenbriefe, Lehenkonsense,
Allodialistrungs-Urkunden u. f. f.
ee) Kontrasignirung aller Ausfertigungen
in Lehensachen.
) Ansetzung der Lehengebühren, welche
nachhin von dem gewöhnlichen Taramte
erhoben und verrechnet werden.
6. Der Lehen= Registrator führt die unmiktelbare
Aufsicht auf die Lehen-RNegistratur,
welche indessen nur eine Abrheilung oer
Gubernial-Registratur ausmacht, und unter
dem Einflusse der allgemeinen Registraturs
Direktien steht.
7. Derselbe har ferners
a. die manken Vormerkbücher zu ergänzen,
b. zu jedem Ldehen die Dokumente nach
ihrer Zeitfolge zu sammeln,
. die seit längerer Zeit nicht mehr verliehenen
Lehen aufzusuchen, und zu verzeichnen,
.
B6
) die stete Unteraufsicht auf das Lehen-Archiv
zu führen.
8. Der kontenziöse Theil der kehengeschäfte,
oder die Wahrung der lehenherrlichen
Rechte bey Lehen-Progzessen bleibt unter der
direkten Einwirkung des Guberniums dem
mit dieser Stelle in genauem Verbande zu
erhaltenden, und überhaupt als integrirendes
Glich des Gubernial = Körpers zu betrachtenden
Fiskal-Amte überlassen.
O. Der Lehen= Referent ist unter den Gubernial:
Rächen von dem Präsidium augzuwählen;
hinsichtlich des Lehen = Sekrerärs
und Lehen-Registrators sind aber ungescumt
zweny taugliche Subjekte vorzuschlagen.
Diesen organischen Bestimmungen der Lehenbehörde
werden Unsere weiteren Entschlies
sungen in Ansehungen des Tirolischen Lehenw#
sens in besonderen Reseripten folgen. Mürchen
den 20. Jänner 1807.
Mar Joseoh.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Das Personal des Lehen= Bureau in Innsbruck
berrefsend.)
Wir Maximillan Jeseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
In Antwort auf den Bericht vom 24.
Februar, in Betreff der Organisation des dehen-Bureau
bey dem Gubernium in Innsbruck,
erösnen Wir hiemit:
1. Daß dem der’ nal bey dem Alppellations
= Gerichte dienenden Sekrerär, von