Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3.  Saͤmmlliche  nicht  kontenziöse  Lehengegenstaͤnde
  gehoͤren  in  das  Referat  des  Lehen-Referenten.


4.  Dieser  referirt  hierüber  in  dem  Kollesium,
  wobeny,  wie  bey  andern  Berathungs-Obsekten,
  der  Beschluß  nach  der  Stimmen=Mehrheit
  gefaßt,  in  die  Sitzungsprotokolle
eingetragen,  und  sodann  durch  das  Gubernial=Expeditionsamt
  zur  Erpeditur  gebracht  wird.

5.  Der  Lehensekretr  beschäftiget  sich  unter
  der  Leitung  des  Lehenreferenten

a)  mit  der  Durchsicht  und  Pruͤfung  der
Lehenrequisitionen.

5)  Führung  der  Belehnungs,  Protokolle,

ck)  Haltung  der  Lehenbücher,

d)  Enrwersung  der  Lehenbriefe,  Lehenkonsense,
  Allodialistrungs-Urkunden  u.  f.  f.

ee)  Kontrasignirung  aller  Ausfertigungen
in  Lehensachen.

)  Ansetzung  der  Lehengebühren,  welche
nachhin  von  dem  gewöhnlichen  Taramte
erhoben  und  verrechnet  werden.

6.  Der  Lehen=  Registrator  führt  die  unmiktelbare
  Aufsicht  auf  die  Lehen-RNegistratur,
  welche  indessen  nur  eine  Abrheilung  oer
Gubernial-Registratur  ausmacht,  und  unter
  dem  Einflusse  der  allgemeinen  Registraturs
  Direktien  steht.

7.  Derselbe  har  ferners

a.  die  manken  Vormerkbücher  zu  ergänzen,

b.  zu  jedem  Ldehen  die  Dokumente  nach
ihrer  Zeitfolge  zu  sammeln,

.  die  seit  längerer  Zeit  nicht  mehr  verliehenen
  Lehen  aufzusuchen,  und  zu  verzeichnen,
  .

 

B6

)  die  stete  Unteraufsicht  auf  das  Lehen-Archiv
  zu  führen.

8.  Der  kontenziöse  Theil  der  kehengeschäfte,
  oder  die  Wahrung  der  lehenherrlichen
Rechte  bey  Lehen-Progzessen  bleibt  unter  der
direkten  Einwirkung  des  Guberniums  dem
mit  dieser  Stelle  in  genauem  Verbande  zu
erhaltenden,  und  überhaupt  als  integrirendes
  Glich  des  Gubernial  =  Körpers  zu  betrachtenden
  Fiskal-Amte  überlassen.

O.  Der  Lehen=  Referent  ist  unter  den  Gubernial:
  Rächen  von  dem  Präsidium  augzuwählen;
  hinsichtlich  des  Lehen  =  Sekrerärs
und  Lehen-Registrators  sind  aber  ungescumt
zweny  taugliche  Subjekte  vorzuschlagen.

Diesen  organischen  Bestimmungen  der  Lehenbehörde
  werden  Unsere  weiteren  Entschlies
sungen  in  Ansehungen  des  Tirolischen  Lehenw#
sens  in  besonderen  Reseripten  folgen.  Mürchen
  den  20.  Jänner  1807.

Mar  Joseoh.

Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Das  Personal  des  Lehen=  Bureau  in  Innsbruck
berrefsend.)

Wir  Maximillan  Jeseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

In  Antwort  auf  den  Bericht  vom  24.
Februar,  in  Betreff  der  Organisation  des  dehen-Bureau
  bey  dem  Gubernium  in  Innsbruck,
  erösnen  Wir  hiemit:

1.  Daß  dem  der’  nal  bey  dem  Alppellations
  =  Gerichte  dienenden  Sekrerär,  von